Nicht abschleppen! Anrufen! Bei Erreichbarkeit ist Abschleppen rechtswidrig!

Einen solchen Zettel habe ich neulich an der Uni im Auto eines Jura-Professors liegen sehen (Bild nachgestellt):

Abschleppen

Doch stimmt die Aussage des Professors?

Zunächst wollte ich typisch juristisch mit „Es kommt darauf an“ antworten. Mittlerweile bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussage auf dem Zettel in gewissen Fallkonstellationen richtig sein kann. Sie kann aber auch jeden Augenblick falsch werden. Ein Blick in die Rechtsprechung.

Ausgangspunkt der Erwägungen muss der Prüfungspunkt der „Verhältnismäßigkeit“ sein. Dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2002 – 3 B 67/02.

Vielmehr gilt – […] – unverändert die Leitlinie, dass (nur) dann bei einer – bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes – zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 179.89 – Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7).

Wir müssen uns also mit der Frage beschäftigen, ob der Führer des Fahrzeugs dadurch, dass er seine Handynummer zurückgelassen hat, ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt werden kann, um so sein Auto zu entfernen.

Dazu lesen wir im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 2. 2002 – 3 B 149/01, Rn. 11:

Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobil-Telefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. 7. 1983 (Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 S. 3) zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen.

Es gibt also zwei Argumente, die gegen telefonische Aufforderungen zum Entfernen des Autos sprechen:

– Die ungewissen Erfolgsaussichten

– Die nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen

Nun gibt es aber eine Ausnahmekonstellation, auf die sich der Professor möglicherweise berufen will. Dazu heißt es im Urteil des VG Mainz vom 25.03.2004 – 1 K 1038/03.MZ:

Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid trifft zwar zu, dass im Zuständigkeitsbereich der Beklagten generell versucht wird, bei Ausliegen der Handynummer den Fahrer zu ermitteln, damit dieser tunlichst selbst sein Fahrzeug entfernt. Die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme erwiese sich danach allenfalls dann als rechtswidrig, wenn die Beklagte im vorliegenden Fall von dieser ständig geübten Verwaltungspraxis ohne sachlichen Grund und demgemäß unter Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung abgewichen wäre.

Die Ausnahme ist demnach in einer bestehenden Verwaltungspraxis zu sehen. Dass diese Verwaltungspraxis bisher an der Uni besteht, kann ich nicht ausschließen. Jedoch kann die Verwaltungspraxis jederzeit geändert werden, wenn ein sachlicher Grund besteht. Dieser sachliche Grund ist bei dem Verkehrschaos auf unserem Campus nicht schwer zu begründen, sodass das Abschleppen, anders als der Professor behauptet, nicht generell „bei Erreichbarkeit“ rechtswidrig ist.

Aber man weiß jetzt, welches Ergebnis eine Klausur zum Abschleppen im konkreten Fall bei dem betreffenden Professor haben dürfte … 🙂 Also: Forschendes Lernen auf dem Campus ist empfehlenswert.

Zum Schluss noch eine Nebenbemerkung: Ein Originalfoto von der Notiz des Professors kursiert bereits in den sozialen Netzwerken – mit Original-Handynummer. Da gäbe es auch Einiges zum Subsumieren. Um nicht in diese Falle zu tappen, wurde das Foto nachgestellt (s.o.).

 
Update (30.03.2019):

Zu der Frage, welche Verhältnismäßigkeitsüberlegungen bei einer Ersatzvornahme durch Abschleppen eines verkehrsordnungswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen sind, hat sich aktuell das VG Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 26.02.2019, 5 K 814/18.NW, demnächst bei juris) ausführlich folgendermaßen geäußert:

Der Verstoß gegen das mit der Aufstellung des Verkehrszeichens 283 bestimmte Wegfahrgebot und damit gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Zur Beseitigung dieser schon eingetretenen Gefahr ist die sofortige Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme notwendig, wenn auf andere Weise die eingetretene Störung nicht zeitnah zu beheben ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn keine für das abgestellte Fahrzeug verantwortliche Person vor Ort angetroffen wird.

Ausnahmen dazu ergeben sich nur, wenn aufgrund konkreter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlasst werden kann. Nur bei Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles kann das sofortige Abschleppen eines verbotswidrig in einer absoluten Haltverbotszone parkenden Fahrzeugs gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. April 2014 – 3 C 5/13 –). Beispielsweise wäre es mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes staatlicher Mittel nicht vereinbar, wenn aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass der Fahrer unverzüglich zurückkehrt und sein Fahrzeug entfernt. Ein solcher Fall lag bei dem Fahrzeug der Klägerin ersichtlich nicht vor (vgl. VG Gießen, Urteil vom 09. Januar 2017 – 4 K 1911/16.GI –, Rn. 31 – 33, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 05. April 2017 – 4 K 2347/16 –, Rn. 26; VG Bremen, Urteil vom 26. Januar 2009 – 5 K 2812/08 –, Rn. 17, juris).

13 comments

  1. Dr. des Universums sagt:

    Gut gebellt ist aber manchmal auch schon gut gewonnen. Denn immerhin ist das Auslegen einer Rechtsansicht hinter der Windschutzscheibe nicht rechtswidrig. Professor hin oder her, wenn es die Chancen erhöht, nicht abgeschleppt zu werden, ist diese Botschaft genau das Mittel der Wahl.

    Oft reicht es schon, den Feind für wenige Augenblicke zu verwirren. 😉

    • klartext-jura sagt:

      @ Dr. des Universums: Für die Praxis ist das ein interessanter Gedanke – aber erfahrungsgemäß verwirrt das einen Korrektor nicht 😉

  2. nachfrager sagt:

    Und wie sieht’s aus, wenn auf dem Zettel ausdrücklich vermerkt ist, dass man sich in dem unmittelbar gegenüber liegendem Haus aufhält und garantiert bei Anruf in weniger als 5 Minuten die Beseitigung der Störung garantieren kann? Das könnte ja den ungewissen Erfolgsaussichten entgegenstehen… *hoff*

    • klartext-jura sagt:

      @ nachfrager: Bei den Abschleppfällen liegt die Problematik ja bei der „Verhältnismäßigkeit“. Das Abschleppen wird noch nicht unverhältnismäßig, wenn bloß die Handynummer ausgelegt wird. Die Frage ist aber, wann diese Wertung kippt, und die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig wird.

      Dazu heißt es im Urteil des VG Berlin vom 17.04.2002 (VG 11 A 408.02) zB:

      „Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urt. v. 3. 4. 2002 – VG 11 A 174.02 -) ist ein Polizeibeamter grundsätzlich nicht verpflichtet, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrzeuges anzustellen. Dies ist nur dann geboten, wenn eine sofortige Ermittlung des Aufenthaltsortes auf Grund eines deutlich sichtbaren Hinweises, dass der Fahrer in der Nähe ist und kurzfristig aufgefunden werden kann, möglich ist (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 10. 3. 1982 – OVG 1 B 69.80 -, VM 1982, 64; fortgeführt im Beschl. v. 5. 12. 2001 – OVG 5 N 51.01 -).“

      Jedoch sind an diese Angaben nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. So heißt es im Urteil des OVG Hamburg vom 14.08.2001 (3 Bf 429/00):

      „Jedoch war der Zettel des Kl. zu unbestimmt, weil er lediglich die Aussage enthielt, bei einer Störung (auf Anruf) ’sofort‘ zu kommen. Damit war weder erkennbar, dass die Störung (auf Anruf) zeitnah beseitigt werden konnte (1) noch dass hierzu die ernstliche Bereitschaft bestand (2).“

      Also müssen sich die „Zettelverfasser“ anstrengen…

  3. Alexander Gratz sagt:

    Jedenfalls steht das Auto „eines gewissen Jura-Professors“ anscheinend öfters im Weg, so dass man kaum vorbeikommt.

    Es gibt noch ein etwas neueres BVerwG-Urteil vom 09.04.2014 (Az. 3 C 5.13) zur Frage einer notwendigen Wartezeit vor dem Abschleppen, dort ging es um einen Reisebus auf einem Taxenstand; allerdings war der Busfahrer telefonisch nicht erreichbar.

  4. Das ist ja ein tolles Schild, so eins werde ich mir auch für mein Auto ausdrucken. Das hätte ich auch gebrauchen können, als wegen Bauarbeiten Autos aus unserer gesamten Straße abgeschleppt wurden. Der Abschleppdienst hätte eigentlich nur an unserer Türe klingeln müssen. Unabhängig davon, ob die Aussage im konkreten Fall zutrifft, hat man so wenigstens eine Chance angerufen zu werden.

  5. Daniel S. sagt:

    Danke für diese klare Zusammenfassung der Rechtslage. Leider wurde mein länger geparktes Auto aus einer wegen Umzugs eingerichteten temporären Halteverbotszone abgeschleppt (eingerichtet unter Einhaltung der Vorlauffrist, wie mir das Ordnungsamt versichert). Ich hab mich aber sehr an der Formulierung im Bescheid gestört, das Abschleppen sei „die einzige verhältnismäßige Maßnahme zur Beseitgung der Störung“ gewesen. Ich wohne ganz in der Nähe und auf diversen Seiten und Foren findet man Schilderungen von Fällen, in denen die Halter vor dem Abschleppen angerufen wurden, selbst ohne Zettel mit Handynummer (besonders krasser Fall mit Gerichtsurteil: https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-autos-duerfen-nicht-kommentarlos-abgeschleppt-werden-_arid,1581869.html). Dieser Artikel hier macht aber klar, dass darauf kein Ansprurch besteht. Da muss ich wohl leider zahlen… :-/ Zumindest ist meine Internetrecherche beendet – und die gesparte Lebenszeit ist am Ende vllt mehr Wert als das Bußgeld 😉

    • klartext-jura sagt:

      Danke für den Erfahrungsbericht und die freundlichen Worte. In der Tat: Oft ist die ersparte Lebenszeit am Ende mehr Wert als der juristische Aufwand.

  6. Dietrich Schneider sagt:

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Abschleppen. Gut zu wissen, dass das Abschleppen bei Erreichbarkeit rechtswidrig ist. Ich möchte mein Auto demnächst transportieren lassen.

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