LTO zur Frage: Wo ist das Erbrecht im IPR geregelt?

Auf europarechtliches Terrain entführt Frage 14 im LTO-Erbrecht-Quiz:

Hat das mit der Subsidiarität so seine Richtigkeit?

Bei der Suche nach einer Lösung steigen wir mit LTO in die EU-ErbVO (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) ein. Auf diese nimmt Art 25 EGBGB Bezug:

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.

Geregelt ist hier also der Fall, dass eine Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Für diesen Fall wird aber nicht die subsidiäre Geltung des EGBGB angeordnet, sondern stattdessen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung. Daraus zieht Rauscher folgenden Schluss:

Das internationale Erbrecht ist de facto vollständig europäisiert, weil Art. 25 Abs. 1 EGBGB subsidiär auf die EU-ErbVO verweist.

(Rauscher, Thomas. Internationales Privatrecht mit internationalem Verfahrensrecht. Heidelberg 2017, S. 20 Rn. 79)

Man hat es also im Ergebnis mit einer subsidiären Verweisung auf die EU-ErbVO zu tun.

Manche Sachverhalte sind halt für ein knappes Quiz zu komplex.

Damit findet die LTO-Erbrecht-Quiz-Serie ihren Abschluss – gerade rechtzeitig zum 3. Geburtstag des Blogs am 02.11.2017, wiederum mit einem diesem Geburtstag gewidmeten „Spezialbeitrag„.

Bisher in dieser Reihe erschienen:
 
 

2 comments

  1. […] mehr (vgl. Schlichting in MüKo, BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 138 EGBGB, Rn. 1).   Im nächsten Beitrag geht es um die LTO-Frage: Wo ist das Erbrecht im IPR geregelt?   Bisher in dieser Reihe […]

  2. […] P.S. Bei weiter bestehendem Erbrechtsinteresse, kann´s hier weiter gehen. […]

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