Die Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Tenorierungen zu üben, ist Alltagsgeschäft im Referendariat. Schauen wir uns heute mal zusammen folgenden Tenor an:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

(Jäckel, Der zivilrechtliche Aktenvortrag im Assessorexamen, 4. Aufl. 2016, Rn. 70)

Sollten wir so tenorieren?

Besser nicht. Muss der Beklagte tatsächlich „Sicherheit in gleicher Höhe“ wie der Kläger leisten?

Dass das Urteil hier vorläufig vollstreckbar ist, folgt aus § 708 ZPO. Die Abwendungsbefugnis ist in § 711 ZPO geregelt. Dort heißt es:

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Ergänzend ist also § 709 ZPO zu konsultieren:

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Wir erkennen: Es ist hinsichtlich der Tenorierung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu differenzieren. Es sollte deshalb wie folgt formuliert werden:

– Für den Gläubiger: „in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“

– Für den Schuldner: „in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages.“

(Elzer [Hrsg.], Prüfungswissen ZPO für Rechtsreferendare, 2. Aufl. 2016, Rn. 345)

Diese Differenzierung wird nicht deutlich, wenn wir so wie im Eingangszitat tenorieren.

Tenorieren ist schon ein ziemlich kompliziertes Geschäft. Aber wenn man die oben im Gesetzeszitat hervorgehobenen Formulierungen betrachtet, erschließt sich die Lösung doch relativ zwanglos.

2 comments

  1. Antarmis sagt:

    Tatsächlich ist das Tenorieren ein kompliziertes Geschäft und während des Lernens ein oft fehlerbehaftetes Tun.

    Die Tenorierung auf diese Weise ausdifferenziert vorzunehmen, kann – wie ich meine – neben der Frage, ob der Gläubiger „Sicherheit in gleicher Höhe“ wie der Schuldner zu leisten hat, auch praktische Vorteile bieten.

    Zwar folgt dieses konkrete Differenzieren mittelbar aus dem Gesetz. Doch zuvor müsste herausgearbeitet worden sein, wer Gläubiger und wer Schuldner ist mit Blick auf die Vollstreckung. Zumal hier einige Fallvarianten denkbar sind, kann die vorgenommene differenzierte Tenorierung – als Hilfsmittel quasi – kleinere Ungenauigkeiten im Inhalt des Tenors offenlegen bzw. vorbeugend zur Vermeidung von Ungenauigkeiten oder Unstimmigkeiten beitragen.

    Darin, dass § 711 ZPO auf § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO verweist, zeigt sich bereits die zivilrechtliche Wertung des Schuldnerschutzes in den Fällen nach Nr. 1 bis 3 der Norm deutlich. Hierdurch werden die entgegenstehenden Interessen der Beteiligten insbesondere in Hinsicht der zu leistenden Sicherheit (Abwendungsbefugnis des Schuldners gegen die vorläufige Vollstreckung) sowie aufgrund ihrer unterschiedlich ausgeprägten Schutzwürdigkeit „irgendwie“ ausgeglichen.

    Daher muss die Sicherheitsleistung durch den Gläubiger nicht zwangsläufig „in gleicher Höhe“ erbracht werden, was unmittelbar aus § 709 Satz 2 ZPO folgt.

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