Zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter

Timm Nissen schreibt in der RÜ 2018, 487:

1. Zwischen K als Vermieter und B als Mieterin wurde durch Vertrag vom 19.08.2013 ein Wohnraummietverhältnis begründet.

2. Ein solches kann durch den Vermieter nur gekündigt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB).

Inwiefern ließe sich das präzisieren?

Timm Nissen behauptet, dass ein Wohnraummietverhältnis durch den Vermieter nur (!) gekündigt werden kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB).

Schauen wir uns also § 573 Abs. 1 S. 1 BGB an:

§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Diese Norm regelt – wie die amtliche Überschrift zeigt – die ordentliche Kündigung durch den Vermieter. Der Vermieter kann jedoch nicht nur ordentlich kündigen. Ihm steht zusätzlich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung zur Verfügung.

Die außerordentliche Kündigung von Mietverhältnissen ist in § 543 BGB geregelt:

§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Daneben ist bei Wohnraummietverhältnissen in Bezug auf die außerordentliche Kündigung zusätzlich § 569 BGB zu berücksichtigen:

§ 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

[…]

Wir können somit festhalten: Ein Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen.

Ein Kommentar

  1. Sébastien Bollmann sagt:

    Der Vermieter kann sogar in einem gesetzlich geregelten Sonderfall das Mietverhältnis ordentlich kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses i.S.d. § 573 BGB bedarf.

    § 573a BGB erleichtert die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters, wenn sich die vermietete Wohnung in dem gleichen von dem Vermieter bewohnten Gebäude befindet und insgesamt lediglich zwei Wohnungen existieren (sog. Einliegerwohnung).

    Die ordentliche Kündigungsfrist des § 573c BGB verlängert sich in diesem Fall um weitere drei Monate, § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB.

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