{"id":1738,"date":"2015-07-16T20:30:19","date_gmt":"2015-07-16T18:30:19","guid":{"rendered":"http:\/\/bloghosting.jurmatix.de\/klartext-jura\/?p=1738"},"modified":"2015-07-16T21:35:14","modified_gmt":"2015-07-16T19:35:14","slug":"ich-will-nicht-der-autor-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bloghosting.jurmatix.de\/klartext-jura\/2015\/07\/16\/ich-will-nicht-der-autor-sein\/","title":{"rendered":"Ich will nicht der Autor sein ;-)"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/bloghosting.jurmatix.de\/klartext-jura\/files\/2015\/07\/special.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-1746 size-medium\" src=\"http:\/\/bloghosting.jurmatix.de\/klartext-jura\/files\/2015\/07\/special-219x300.jpg\" alt=\"special\" width=\"219\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/bloghosting.jurmatix.de\/klartext-jura\/files\/2015\/07\/special-219x300.jpg 219w, https:\/\/bloghosting.jurmatix.de\/klartext-jura\/files\/2015\/07\/special.jpg 699w\" sizes=\"auto, (max-width: 219px) 100vw, 219px\" \/><\/a>Am <a href=\"http:\/\/bloghosting.jurmatix.de\/klartext-jura\/2015\/06\/08\/bag-locutum-causa-finita\/\" target=\"_blank\">08.06.2015<\/a> habe ich mich mit der &#8222;(Original-)Referendarexamensklausur &#8211; Zivilrecht: Allgemeines Schuldrecht und Arbeitsrecht &#8211; Au\u00dfendienst&#8220; besch\u00e4ftigt, die im Jus-Probeexamen auf den Seiten 15ff. abgedruckt ist. Am 14.07. hat ein Leser in einem Kommentar zu\u00a0diesem Beitrag darauf hingewiesen, dass die Urheberschaft der Fall-L\u00f6sung umstritten ist.\u00a0Dar\u00fcber hat dann am 16.07. auch die <a href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/job-karriere\/j\/klausur-jura-staatsexamen-in-eigenem-namen\/\" target=\"_blank\">LTO<\/a> berichtet.<\/p>\n<p>Angesichts der Frage, wer was von wem wie \u00fcbernommen hat, drohen die Inhalte\u00a0der Musterl\u00f6sung aus dem Blick zu geraten. Weil es sich um eine offizielle Musterl\u00f6sung\u00a0handelt, die Ma\u00dfstab zur Korrektur vieler Examensklausuren war, habe ich die Fall-Bearbeitung nochmal n\u00e4her analysiert.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Beginnen wir mit der ersten Fall-Frage. Es geht darum, dass der Arbeitnehmer A, der bei der B-GmbH als Au\u00dfendienstmitarbeiter angestellt ist und zur Wahrnehmung der ausw\u00e4rtigen Termine seinen privaten Pkw nutzt, auf dem Weg zu einem solchen Termin noch auf dem Firmengel\u00e4nde einer Katze ausweicht, sodass es zu einem Zusammensto\u00df mit dem\u00a0Auto des\u00a0Kunden K kommt. Die Frage ist nun, ob K gegen A und\/oder die B-GmbH Anspr\u00fcche hat.<\/p>\n<p>Die Musterl\u00f6sung bejaht auf Seite 16 einen Anspruch des K gegen A aus\u00a0&#8222;\u00a7\u00a7 823 I, 249 I bzw. II 1 BGB&#8220;. Dabei thematisiert der L\u00f6sungsvorschlag nicht die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auch gegen\u00fcber au\u00dfenstehenden Dritten auf die\u00a0Grunds\u00e4tze der\u00a0beschr\u00e4nkten Arbeitnehmerhaftung berufen kann. Erst auf Seite 18 hei\u00dft es im Rahmen der Pr\u00fcfung eines anderen Anspruchs lapidar:<\/p>\n<blockquote><p>A ist dem K gegen\u00fcber gem. \u00a7 823 I zum Ersatz der Sto\u00dfstange (1000 Euro) verpflichtet (s.o.). Wenn A auf Zahlung in Anspruch genommen wird, muss er zun\u00e4chst den &#8211; gesamten &#8211; Schaden ersetzen: Es gilt der Grundsatz der unbeschr\u00e4nkten Au\u00dfenhaftung.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das h\u00e4tte man in der Fall-L\u00f6sung auf jeden Fall eher ansprechen sollen. Es fragt sich auch, ob nicht eine Begr\u00fcndung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Betrachten wir dazu vergleichend eine Fallbearbeitung von\u00a0Eufinger in der JA 2015, 98 (103). Dort lesen wir zu dieser Problematik:<\/p>\n<blockquote><p>Allerdings k\u00f6nnten auch im Verh\u00e4ltnis zu S die Grunds\u00e4tze \u00fcber die beschr\u00e4nkte Arbeitnehmerhaftung Anwendung finden. Schadensersatzanspr\u00fcche au\u00dfenstehender Dritter gegen den Arbeitnehmer bleiben jedoch von den Grunds\u00e4tzen der Haftungsbegrenzung bei betrieblich veranlassten T\u00e4tigkeiten im Arbeitsverh\u00e4ltnis unber\u00fchrt (Grundsatz der unbeschr\u00e4nkten Au\u00dfenhaftung).\u00a0Die Haftungsmilderungen gelten nur im Innenverh\u00e4ltnis von Arbeitnehmer zu Arbeitgeber (BGH NJW 1989, 3273\u2009ff.; BGH AP Nr. 99 zu \u00a7 611 BGB; BGH NJW 1994, 852\u2009ff.).<\/p><\/blockquote>\n<p>Es wird die Problematik der \u00dcbertragung der Grunds\u00e4tze der beschr\u00e4nkten Arbeitnehmerhaftung in das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis also gesehen. Dann folgt noch eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, dass eine solche \u00dcbertragung abzulehnen ist:<\/p>\n<blockquote><p>Dies folgt daraus, dass die eigentliche Begr\u00fcndung f\u00fcr den Grundsatz der beschr\u00e4nkten Arbeitnehmerhaftung in dem das Arbeitsverh\u00e4ltnis beherrschenden Treue- und F\u00fcrsorgegedanke [n, M.H.] liegt, mit dem es sich gerade nicht vertragen w\u00fcrde, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Sch\u00e4den und Ersatzanspr\u00fcchen belasten w\u00fcrde, die sich aus er [der, M.H.] besonderen Gefahr und Eigenart der ihm \u00fcbertragenen Arbeit ergeben (BGH NZV 1994, 143 [144]). Hingegen versagt diese Begr\u00fcndung im Verh\u00e4ltnis zu einem au\u00dferhalb des Arbeitsverh\u00e4ltnisses stehenden Dritten (BGH NJW 1989, 3273 [3274]). Der gesch\u00e4digte Au\u00dfenstehende ist schutzw\u00fcrdig. Den Interessen des Arbeitnehmers kann mit einem internen Haftungsfreistellungsanspruch hinreichend Rechnung getragen werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Jetzt weiter in der Fall-L\u00f6sung aus dem Jus-Probeexamen. Auf Seite 17 wird ein Anspruch des A gegen die B-GmbH &#8222;analog \u00a7 670 BGB&#8220; gepr\u00fcft. Dabei geht es um den Ersatz der Kosten f\u00fcr den Frontscheinwerfer am Auto des A. In der Fall-Bearbeitung hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>Die im Arbeitsrecht allgemein anerkannte analoge Anwendung der Vorschrift bezieht sich dabei zum einen auf den Umstand, eine Vorschrift des Auftragsrechts im Arbeitsrecht anzuwenden, zum anderen auf die Rechtsfolge. \u00a7 670 gew\u00e4hrt als Rechtsfolge lediglich den Ersatz von Aufwendungen. Aufwendungen sind freiwillige Verm\u00f6gensopfer. Hier liegt jedoch ein Schaden, also ein unfreiwilliges Verm\u00f6gensopfer vor.<\/p><\/blockquote>\n<p>Es erfolgt also in zweierlei Hinsicht eine analoge Anwendung:<\/p>\n<p>(1) Eine Norm aus dem Auftragsrecht wird im Arbeitsrecht angewendet.<\/p>\n<p>(2) Statt Aufwendungen steht hier ein Schaden im Raum.<\/p>\n<p>Deshalb empfiehlt es sich, bei einer doppelt analogen Anwendung nicht von einer analogen Anwendung zu sprechen, sondern eben von einer doppelt analogen Anwendung. So handhabt es auch\u00a0Otto, Arbeitsrecht, 4. Auflage 2008, Rn. 569:<\/p>\n<blockquote><p>[&#8230;] Mit der (&#8222;doppelt&#8220;) analogen Anwendung des verschuldensunabh\u00e4ngigen \u00a7 670 BGB wird jedoch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz sog. Eigensch\u00e4den bei betrieblich veranlasster T\u00e4tigkeit gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Beim Auftrag und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag wegen auftragsbedingter Sch\u00e4den &#8211; also unfreiwillige Verm\u00f6gensopfer &#8211; den Aufwendungen &#8211; also freiwilligen Verm\u00f6gensopfern -, gleichgestellt, die ein Beauftragter zur Ausf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit f\u00fcr erforderlich halten durfte (erste Analogie).<\/p>\n<p>Dieser Gedanke wird auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbertragen (zweite Analogie), wenn der Arbeitnehmer bei der spezifischen Wahrnehmung von Arbeitgeberinteressen einen Schaden erleidet, der nicht durch die Arbeitsverg\u00fctung abgegolten ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Man k\u00f6nnte die Musterl\u00f6sung an dieser Stelle um einen weiteren Aspekt\u00a0konkretisieren. Es werden n\u00e4mlich im Rahmen von \u00a7 670 BGB nicht alle Sch\u00e4den ersetzt, sondern nur Sch\u00e4den, bei denen sich t\u00e4tigkeitsspezifische Risiken realisiert haben. Dazu Hromadka\/Maschmann, Arbeitsrecht Band 1, Individualarbeitsrecht, 2015, \u00a7 9 Rn. 3:<\/p>\n<blockquote><p>Dass im Rahmen von \u00a7 670 BGB nicht nur f\u00fcr Aufwendungen im Sinne von freiwilligen Verm\u00f6gensopfern gehaftet wird, sondern auch f\u00fcr Sch\u00e4den, die sich aus einer mit dem Auftrag verbundenen typischen Gefahr ergeben, entspricht seit langem der allgemeinen zivilrechtlichen Dogmatik. Der Sache nach geht es um die richtige Verteilung von Risiken, die mit einer Gesch\u00e4ftsbesorgung verbunden sind (&#8222;Risikohaftung bei T\u00e4tigkeit im fremden Interessenbereich&#8220;). Sch\u00e4den, die auf einem t\u00e4tigkeitsspezifischen Risiko beruhen, m\u00fcssen dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn er als Gesch\u00e4ftsherr dieses Risiko besser beherrscht als der Arbeitnehmer.<\/p><\/blockquote>\n<p>Auf Seite 17 der Fall-L\u00f6sung werden dann die Grunds\u00e4tze \u00fcber den innerbetrieblichen Schadensausgleich dargestellt:<\/p>\n<blockquote><p>Nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den innerbetrieblichen Schadensausgleich entf\u00e4llt bei leichtester Fahrl\u00e4ssigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers. Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrl\u00e4ssigkeit) ist der Schaden grunds\u00e4tzlich anteilig unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls nach Billigkeitsgrunds\u00e4tzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen (relevant sind zB die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadensh\u00f6he, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die H\u00f6he der Verg\u00fctung.16 Bei grob fahrl\u00e4ssiger Schadensverursachung oder Vorsatz ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grunds\u00e4tzlich ganz ausgeschlossen.<\/p><\/blockquote>\n<p>In der Fu\u00dfnote 16\u00a0wird auf BAG, NZA 2013, 622 verwiesen.\u00a0Auf dieser Seite finden sich aber nur die Orientierungss\u00e4tze der Richterinnen und Richter des BAG und ein Teil des Sachverhalts. Die Belegstelle stimmt also nicht. Gemeint ist wohl die Randnummer 20 auf Seite 624:<\/p>\n<blockquote><p>Nach den vom Gro\u00dfen Senat des BAG entwickelten Grunds\u00e4tzen (BAGE 78, 56 = NZA 1994, 1083 = NJW 1995, 210 = AP BGB \u00a7 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB \u00a7 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) haften Arbeitnehmer nur f\u00fcr vors\u00e4tzlich verursachte Sch\u00e4den in vollem Umfang, bei leichtester Fahrl\u00e4ssigkeit dagegen \u00fcberhaupt nicht (vgl. auch BAG, NZA 2011, 345 = NJW 2011, 1096 = AP BGB \u00a7 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 \u00a7 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3 Rdnr. 17). Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abw\u00e4gung der Gesamtumst\u00e4nde zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine m\u00f6glicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie die Schadensh\u00f6he, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die H\u00f6he der Verg\u00fctung, die m\u00f6glicherweise eine Risikopr\u00e4mie enthalten kann. Auch die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Arbeitnehmers und die Umst\u00e4nde des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, wie die Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit, das Lebensalter, die Familienverh\u00e4ltnisse und sein bisheriges Verhalten k\u00f6nnen zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Autor (wer immer es auch war)\u00a0hat diese Aufz\u00e4hlung zwar deutlich gek\u00fcrzt, aber dies mit &#8222;zB&#8220; auch gekennzeichnet. Jura-Studierenden sollten nat\u00fcrlich m\u00f6glichst alle Kriterien bewusst sein, damit in einer Klausur entsprechend subsumiert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Merkw\u00fcrdig ist weiterhin die Terminologie &#8222;normale Schuld&#8220;. Das BAG spricht nicht von &#8222;normaler Schuld&#8220;, sondern von &#8222;normaler Fahrl\u00e4ssigkeit&#8220;,\u00a0<span class=\"ETYP\">Beschluss\u00a0<\/span>vom <span class=\"EDAT\">27.09.1994,\u00a0<\/span><span class=\"az\">GS 1\/89 (A):<\/span><\/p>\n<blockquote><p>Bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrl\u00e4ssigkeit haftet er dagegen nicht, w\u00e4hrend bei normaler Fahrl\u00e4ssigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, [&#8230;].<\/p><\/blockquote>\n<p>Im Ergebnis bejaht der Verfasser der Musterl\u00f6sung leichteste Fahrl\u00e4ssigkeit. In einem Hinweis hei\u00dft es aber, dass sich bei entsprechender Argumentation auch mittlere Fahrl\u00e4ssigkeit vertreten lie\u00dfe.\u00a0Was ist klausurtaktisch sinnvoller?<\/p>\n<p>Im Bearbeitervermerk steht:<\/p>\n<blockquote><p>Gehen Sie &#8211; gegebenenfalls im Rahmen eines Hilfsgutachtens &#8211; jeweils auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ein.<\/p><\/blockquote>\n<p>W\u00fcrde man mittlere Fahrl\u00e4ssigkeit annehmen, so k\u00e4me man zu der eben beschriebenen Abw\u00e4gung, in der auch der Aspekt der Gefahrgeneigtheit der Arbeit eine Rolle spielen w\u00fcrde. Dort k\u00f6nnte man diskutieren, ob Autofahren eine gefahrgeneigte Arbeit ist. Dazu schreibt\u00a0Eufinger in der bereits zitierten\u00a0Fallbearbeitung in der JA 2015, 98 (104):<\/p>\n<blockquote><p>Autofahren k\u00f6nnte bereits als sog. gefahrgeneigte Arbeit zu qualifizieren sein. Eine Arbeit ist gefahrgeneigt, wenn sie es ihrer Art nach mit sich bringt, dass auch dem sorgf\u00e4ltigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die zwar f\u00fcr sich betrachtet jedes Mal vermeidbar gewesen sind, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzul\u00e4nglichkeit erfahrungsgem\u00e4\u00df zu rechnen ist. Davon kann bei der Teilnahme im Stra\u00dfenverkehr ausgegangen werden. Hier unterlaufen auch dem sorgf\u00e4ltigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler.<\/p><\/blockquote>\n<p>Als Klausurant kennt man nat\u00fcrlich nicht die Musterl\u00f6sung und wei\u00df nicht, dass der Korrektor in dieser Hinsicht keine Er\u00f6rterungen erwartet. Wenn man aber zwischen leichtester und mittlerer (oder mit\u00a0den Worten des BAG: normaler) Fahrl\u00e4ssigkeit schwankt, so spricht klausurtaktisch viel daf\u00fcr, mittlere\u00a0Fahrl\u00e4ssigkeit\u00a0anzunehmen, weil es so m\u00f6glich ist, zus\u00e4tzliche im Fall angelegte Abw\u00e4gungsaspekte zu er\u00f6rtern. Im \u00dcbrigen fragt es sich, ob nicht die Musterl\u00f6sung an dieser Stelle ein Hilfsgutachten zu eben diesen Aspekten\u00a0umfassen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Des Weiteren lesen wir auf Seite 17 in der Fall-L\u00f6sung im Jus-Probeexamen:<\/p>\n<blockquote><p>Ein Verkehrsunfall eines Au\u00dfendienstmitarbeiters bei einer Dienstfahrt beruht zwar auf der dem Fahrer \u00fcbertragenen und damit betrieblich veranlassten T\u00e4tigkeit [&#8230;].<\/p><\/blockquote>\n<p>Auf Seite 18 hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>Die Sch\u00e4digung muss zudem &#8211; in Abgrenzung zum rein privaten Handeln &#8211; bei einer betrieblich veranlassten T\u00e4tigkeit eingetreten sein. Betrieblich veranlasst sind grunds\u00e4tzlich alle T\u00e4tigkeiten, die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich veranlasst \u00fcbertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers f\u00fcr den Betrieb ausf\u00fchrt. Hier handelte es sich um eine solche T\u00e4tigkeit: A war auf dem Weg in den Au\u00dfendienst.<\/p><\/blockquote>\n<p>Seltsam ist, dass eine Feststellung, die auf Seite 17 nebenbei getroffen wurde, auf Seite 18 pl\u00f6tzlich mit einer Definition ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet wird. Kunstgerecht w\u00e4re es, dies in umgekehrter Reihenfolge vorzutragen.<\/p>\n<p>Noch ein letzter Aspekt zu Fall-Frage 1. Auf Seite 18 schreibt der Autor:<\/p>\n<blockquote><p>Dem A k\u00f6nnte ferner analog \u00a7\u00a7 670, 257 S. 1 ein Freistellungsanspruch f\u00fcr den Fall zustehen, dass er von K wegen Besch\u00e4digung der Sto\u00dfstange in Anspruch genommen wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>Allerdings ist die\u00a0dogmatische Grundlage des Freistellungsanspruchs\u00a0umstritten, was man in einer Musterl\u00f6sung kurz andeuten sollte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bei der Korrektur andere Herleitungen des Freistellungsanspruchs als falsch angesehen werden. Hromadka\/Maschmann, Arbeitsrecht Band 1, Individualarbeitsrecht, 2015, \u00a7 9 Rn. 42 res\u00fcmieren die verschiedenen Auffassungen wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>Die dogmatische Grundlage f\u00fcr den Freistellungsanspruch ist umstritten. Die Rechtsprechung sieht sie in der F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Lehre stellt mitunter auf das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko oder auf die Betriebsgefahr ab. \u00dcberzeugender ist es, \u00a7 670 BGB analog i.V.m. \u00a7 257 BGB heranzuziehen, da es sich bei der Sch\u00e4digung eines Dritten in Verrichtung einer betrieblich veranlassten T\u00e4tigkeit um einen mit der Arbeitsleistung zusammenh\u00e4ngenden risikotypischen Begleitschaden handelt, f\u00fcr den der Arbeitgeber, wie auch sonst, aufkommen muss.<\/p><\/blockquote>\n<p>Kommen wir zur zweiten Fallfrage.\u00a0Dazu hei\u00dft es im Sachverhalt auf Seite 15:<\/p>\n<blockquote><p>Darin [im schriftlichen Arbeitsvertrag, M.H.] war von vornherein vereinbart, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach zwei Jahren am 31.12.2012 endet. Als er [der Arbeitgeber, M.H.] A darauf hinweist, entgegnet dieser gelassen, dass er auch 2013 bei der B-GmbH arbeiten werde.<\/p><\/blockquote>\n<p>Auf Seite 18 wird dann implizit eine Behauptung aufgestellt, die zu Verwirrung f\u00fchren kann:<\/p>\n<blockquote><p>Grunds\u00e4tzlich wird ein Arbeitsverh\u00e4ltnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, dh es bedarf zur Beendigung eines weiteren Ereignisses (K\u00fcndigung, Anfechtung).<\/p><\/blockquote>\n<p>Eine Frage in einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung im Arbeitsrecht k\u00f6nnte lauten: Wie kann ein Arbeitsverh\u00e4ltnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, beendet werden? Wer hier nur die Beendigungstatbest\u00e4nde K\u00fcndigung und Anfechtung nennt, wird Punkte verschenken, weil auch andere Beendigungstatbest\u00e4nde wie zum Beispiel Tod oder Aufhebungsvertrag existieren. Aus diesem Grunde sollte in der Musterl\u00f6sung der Aufz\u00e4hlung der Beendigungstatbest\u00e4nde ein &#8222;zB&#8220; vorangestellt werden.<\/p>\n<p>Aber kehren wir zu der Frage zur\u00fcck, die zu beantworten ist:<\/p>\n<blockquote><p>Endet das Arbeitsverh\u00e4ltnis des A am 31.12.2012?<\/p><\/blockquote>\n<p>Im Rahmen der Fall-Bearbeitung wird v.a. das Anschlussverbot des \u00a7 14 II 2 TzBfG diskutiert (vgl zu diesbez\u00fcglichen Verbesserungsm\u00f6glichkeiten\u00a0meinen <a href=\"http:\/\/bloghosting.jurmatix.de\/klartext-jura\/2015\/06\/08\/bag-locutum-causa-finita\/\" target=\"_blank\">Blog-Beitrag<\/a>).<\/p>\n<p>Wenn dabei mit den Worten<\/p>\n<blockquote><p>Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung streiten Privatautonomie (Art. 2 I GG) und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 II GG) f\u00fcr eine restriktive Interpretation, [&#8230;]. (S. 19)<\/p><\/blockquote>\n<p>auf Art. 12 II GG Bezug genommen wird, so kann nur Art. 12 I GG gemeint sein.<\/p>\n<p>Bei Fall-Frage 2 wird zudem ein Aspekt aus dem Sachverhalt in der L\u00f6sung nicht verarbeitet, der relevant werden k\u00f6nnte. Auf Seite 19 wird n\u00e4mlich die Fall-Frage wie folgt beantwortet:<\/p>\n<blockquote><p>Damit endet das Arbeitsverh\u00e4ltnis gem. \u00a7 15 I TzBfG am 31.12.2012.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Aspekt, dass A vorgetragen hat, auch 2013 bei der B-GmbH zu arbeiten, wird nicht ber\u00fccksichtigt. Aus \u00a7 15 Abs. 5 TzBfG ergibt sich aber, dass das bedeutsam\u00a0werden k\u00f6nnte:<\/p>\n<blockquote><p>Wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Ablauf der Zeit, f\u00fcr die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verl\u00e4ngert, wenn der Arbeitgeber nicht unverz\u00fcglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverz\u00fcglich mitteilt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Ein Hinweis auf \u00a7 15 Abs. 5 TzBfG h\u00e4tte die L\u00f6sung abrunden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Jetzt kommen wir zum letzten Teil des Falles. Hier geht es um einen Nebenerwerb des \u00a0A, der auf Jahrm\u00e4rkten Mandeln verkauft. Diese bestellt er immer bei M. Jedoch hat M in diesem Fall die Lieferung vergessen, sodass sich die Frage stellt, welche Anspr\u00fcche A gegen M hat.<\/p>\n<p>Auf Seite 19 hei\u00dft es dazu:<\/p>\n<blockquote><p>A k\u00f6nnte von M gem. \u00a7\u00a7 280 I, III, 281 I 1, II Var. 2, 252 Ersatz des entgangenen Gewinns in H\u00f6he von 500 Euro verlangen.<\/p>\n<p>1. Schuldverh\u00e4ltnis<\/p>\n<p>A und M haben einen Kaufvertrag \u00fcber die Mandeln geschlossen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Hier droht am Rand bei dem Wort &#8222;Kaufvertrag&#8220; eine Bemerkung\u00a0der folgenden Art: &#8222;Norm?&#8220;.<\/p>\n<p>Auf Seite 20 besch\u00e4ftigt sich der Autor mit der Frage der Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach \u00a7 281 II BGB:<\/p>\n<blockquote><p>Nach \u00a7 281 I 1 ist grunds\u00e4tzlich eine Fristsetzung erforderlich. Jedoch k\u00f6nnten hier &#8222;besondere Umst\u00e4nde&#8220; iSd \u00a7 281 II Var. 2 vorliegen, die unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Geltendmachung des\u00a0Schadensersatzes ohne Fristsetzung rechtfertigen. Zwar ist streitig, ob das Vorliegen eines relativen Fixgesch\u00e4fts stets f\u00fcr die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. \u00a7 281 II Var. 2 gen\u00fcgt. Jedenfalls kann aber eine Fristsetzung auf Grund besonderer Umst\u00e4nde entbehrlich sein, wenn die Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ein Abwarten der Nacherf\u00fcllung den Gl\u00e4ubiger unangemessen benachteiligen w\u00fcrde.<\/p><\/blockquote>\n<p>Hier w\u00e4re in systematischer Hinsicht ein Vergleich mit \u00a7 323 II Nr. 2 BGB eine gute Erg\u00e4nzung\u00a0gewesen. Dazu lesen wir bei\u00a0Riehm, NJW 2014, 2065 (2068):<\/p>\n<blockquote><p>Diese Erleichterung des R\u00fccktritts nach \u00a7 323 II Nr. 2 BGB gilt jedoch nicht f\u00fcr \u00a7 281 II BGB \u2013 wie schon bisher nach der zutreffenden herrschenden Meinung beim relativen Fixgesch\u00e4ft. Da eine entsprechende Regelung f\u00fcr den \u00dcbergang auf den Schadensersatz in \u00a7 281 II BGB fehlt und nur f\u00fcr den Handelskauf in \u00a7 376 I HGB vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht automatisch auch der Weg zum Schadensersatz offenstehen soll. Schadensersatz statt der Leistung ist vielmehr nach \u00a7 281 II Alt. 2 BGB nur dann ohne Fristsetzung geschuldet, wenn mit dem Verstreichen des qualifiziert vereinbarten Leistungstermins gem. \u00a7 323 II Nr. 2 BGB auch objektiv das Interesse des Gl\u00e4ubigers an der Leistung entf\u00e4llt, was h\u00e4ufig, aber eben nicht immer der Fall sein wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>Auffallend ist, dass \u00a7 323 II Nr. 2 BGB sp\u00e4ter bei der Pr\u00fcfung eines R\u00fcckzahlungsanspruchs nach \u00a7\u00a7 346 I, 323 I, II Nr. 2 BGB zwar genannt, aber kaum darunter subsumiert wird (S. 20):<\/p>\n<blockquote><p>A ist wirksam vom Kaufvertrag zur\u00fcckgetreten. Voraussetzungen sind ein entsprechendes R\u00fccktrittsrecht sowie das Vorliegen einer R\u00fccktrittserkl\u00e4rung gem. \u00a7 349. Vorliegend besteht ein gesetzlicher R\u00fccktrittsgrund nach \u00a7 323 I; die grunds\u00e4tzlich notwendige Fristsetzung war entbehrlich gem. \u00a7 323 II Nr. 2.<\/p><\/blockquote>\n<p>Zudem wird ein Satz mit &#8222;vorliegend&#8220; eingeleitet, wovon abgeraten wird,\u00a0<span class=\"nname\">Fleck\/<\/span><span class=\"nname\">Arnold,\u00a0JuS 2009, 881 (884):<\/span><\/p>\n<blockquote><p>4. Ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf den Sachverhalt<\/p>\n<p>Mit stereotyper Regelm\u00e4\u00dfigkeit stellen viele Klausurbearbeiter klar, dass sie die Informationen, die sie unter Normen subsumieren, aus dem Sachverhalt beziehen. Einige lassen den Korrektor zum Beispiel wissen:<br \/>\n\u201eLaut Sachverhalt schlie\u00dfen K und V am 3. 11. einen Kaufvertrag \u00fcber das Auto\u201d.<br \/>\nOder sie beginnen \u2013 schlimmer noch \u2013 die Subsumtion mit dem Partizip \u201evorliegend\u201d:<br \/>\n\u201eVorliegend schlie\u00dfen K und V einen Mietvertrag\u201d.<br \/>\nSie m\u00fcssen sich die Frage gefallen lassen, warum sie dies tun. Gibt es noch andere Informationsquellen au\u00dferhalb des Sachverhalts? Selbstverst\u00e4ndlich nicht. Eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf den Sachverhalt ist also sinnlos, stilistisch unsch\u00f6n und kostet zudem nur Zeit.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aber zur\u00fcck zu dem Schadensersatzanspruch nach \u00a7\u00a7 280 I, III, 281 I 1, II Var. 2, 252 BGB, den wir gerade betrachtet haben. Beim Vertretenm\u00fcssen steht (S. 20):<\/p>\n<blockquote><p>Das Vertretenm\u00fcssen wird nach \u00a7 280 I 2 vermutet; es liegen keine Anhaltspunkte f\u00fcr dessen Fehlen vor.<\/p><\/blockquote>\n<p>Eine kurze Klarstellung, dass \u00a7 619a BGB hier nicht anwendbar ist, da es um das Verh\u00e4ltnis von A zu dem Verk\u00e4ufer der Mandeln geht, w\u00e4re in einer arbeitsrechtlich gepr\u00e4gten Klausur sicher nicht sch\u00e4dlich:<\/p>\n<blockquote><p>Abweichend von \u00a7 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz f\u00fcr den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.<\/p><\/blockquote>\n<p>Dass der Schluss-Satz dann mit dem Obersatz nicht 1:1 korrespondiert, ist wohl eher ein Sch\u00f6nheitsfehler:<\/p>\n<blockquote><p>A hat folglich einen Anspruch gegen M auf Zahlung von 500 Euro gem. \u00a7\u00a7 280 I, III, 281, 252.<\/p><\/blockquote>\n<p>Im Anschluss folgt eine Pr\u00fcfung von \u00a7 284 iVm \u00a7\u00a7 280 I, III, 281 BGB in Bezug auf den Ersatz von 200 Euro f\u00fcr die Standgeb\u00fchren. Dort lesen wir auf Seite 20:<\/p>\n<blockquote><p>Anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung gem. \u00a7\u00a7 280 I, III, 281 I 1, II Var. 2 (vgl. soeben) kann der Gl\u00e4ubiger gem. \u00a7 284 Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Die Standgeb\u00fchren als freiwilliges Verm\u00f6gensopfer stellen eine solche Aufwendung dar.<\/p><\/blockquote>\n<p>Doch gen\u00fcgt das f\u00fcr \u00a7 284 BGB?\u00a0M\u00fcKo\/Ernst, BGB, 6. Aufl. 2012, \u00a7 284 BGB, Rn. 25:<\/p>\n<blockquote><p>Was die Weiterverwendung der Leistung zu Zwecken der Gewinnerzielung betrifft, ist der Schuldner von der Ersatzpflicht frei, wenn der geplante Einsatz des Leistungsobjekts nicht zu Einnahmen wenigstens in H\u00f6he der gemachten Aufwendungen gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p><\/blockquote>\n<p>Diesbez\u00fcglich h\u00e4tte der Sachverhalt gut ausgewertet werden k\u00f6nnen, denn dort hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>Er musste 200 Euro Standgeb\u00fchr zahlen. An M hat er f\u00fcr die Mandeln zudem 80 Euro im Voraus bezahlt, die er nun zur\u00fcckverlangt. Die Mandeln, die M dem A normalerweise liefert, sind ab Lieferung zwei Monate haltbar. Mit dem Verkauf der Mandeln h\u00e4tte A nach Abzug aller Kosten (Standgeb\u00fchr, Kaufpreis der Mandeln) einen Gewinn von 500 Euro erzielen k\u00f6nnen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Au\u00dferdem h\u00e4tte kurz die Frage thematisiert werden k\u00f6nnen, welche Anforderungen an den Zweck gestellt werden m\u00fcssen, den der Gl\u00e4ubiger mit den Aufwendungen verfolgt.\u00a0M\u00fcKo\/Ernst, BGB, 6. Aufl. 2012, \u00a7 284 BGB, Rn. 22:<\/p>\n<blockquote><p>Welchen Zweck der Gl\u00e4ubiger mit den Aufwendungen verfolgt, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch nach der mit ihr verfolgten Intention, f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Anwendbarkeit des \u00a7 284 nicht erheblich. Insbesondere besteht kein Anlass, Aufwendungen, die der Gl\u00e4ubiger zum Zweck einer Weiterver\u00e4u\u00dferung des Leistungsobjekts macht, aus dem Bereich von \u00a7 284 auszunehmen; [&#8230;] In der Literatur ist die Ansicht vertreten worden, nur solche Zwecke k\u00f6nnten f\u00fcr \u00a7 284 erheblich werden, \u00fcber die sich die Vertragspartner geeinigt haben. F\u00fcr eine derartige Einschr\u00e4nkung bieten weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Norm einen Anhaltspunkt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Eine letzte\u00a0Beobachtung zu der Fall-Bearbeitung im Jus-Probeexamen: Da vor dem\u00a0R\u00fccktritt auch Schadensersatzanspr\u00fcche gepr\u00fcft wurden (S. 19f), w\u00e4re ein Hinweis auf \u00a7 325 BGB sinnvoll gewesen:<\/p>\n<blockquote><p>Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den R\u00fccktritt nicht ausgeschlossen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Wer bis hierher durchgehalten hat: Herzlichen Gl\u00fcckwunsch! Musterl\u00f6sungen im Detail nachzupr\u00fcfen, ist kein leichtes Gesch\u00e4ft. Hoffentlich\u00a0sind einige der dargestellten Beobachtungen mehr als eine Kr\u00fcmel-Suche. Jedenfalls betreffen einige davon Punkte, die in studentischen Klausuren nicht ohne Kritik durchgehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Aber eins ist sicher: Diese Fragen sind interessanter als die Frage, wer was wie und wo zu\u00a0der L\u00f6sung im Jus-Probeexamen beigetragen hat. Sehen wir sie\u00a0als eine Art Joint Venture an :-).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 08.06.2015 habe ich mich mit der Klausur &#8222;(Original-)Referendarexamensklausur &#8211; Zivilrecht:<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"footnotes":""},"categories":[6],"tags":[],"class_list":["post-1738","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-zivilrecht"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ich will nicht der Autor sein ;-) - klartext-jura.de<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.klartext-jura.de\/2015\/07\/16\/ich-will-nicht-der-autor-sein\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ich will nicht der Autor sein ;-) - 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