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Der Vogel Strauß, das römische Recht und die Analogie

Vogel-Strauß-bunt

Ausflüge ins römische Recht sind in aller Regel inspirierend, vor allem, wenn es um Fragen der Methodenlehre geht. In dieser Hinsicht bin ich kürzlich dem folgenden Beispiel begegnet, das ich hier teilen möchte.

Ulpian berichtet in Digesten 9.1.1 pr. über eine Regelung im Zwölf-Tafel-Gesetz. Diese Regelung sah folgendes vor: Wenn ein vierfüßiges Tier (quadrupes) einen Schaden verursacht hat, musste entweder das Tier, das den Schaden angerichtet hat, dem Geschädigten überlassen werden oder es musste Schadensersatz geleistet werden. Nun kam es aber, wie es irgendwann einmal kommen musste: Ein zweifüßiges Tier verursachte einen Schaden. Die Rechtshistoriker sind sich nicht ganz darüber einig, um welches Tier es sich dabei wohl gehandelt haben könnte. In Frage kommt der Vogel Strauß, der seinerzeit in Rom nicht nur bekannt, sondern auch präsent war. Wie ist nun diesbezüglich die Rechtslage nach römischem Recht zu beurteilen? Schließlich ist ein zweifüßiges Tier kein vierfüßiges Tier.

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Wer wird Millionär: „ius soli“ und „ius sanguinis“

Juristische Fragestellungen bei „Wer wird Millionär“ sind immer so eine Sache. Vor ein paar Wochen stand folgende Aufgabe zur Debatte: „Worum geht es bei ‚ius soli‘, dem ‚Recht des Bodens‘, und ‚ius sanguinis‘, dem ‚Recht des Blutes‘?“ Als Antwortmöglichkeiten waren vorgegeben:

A) Staatsbürgerschaft

B) Erbschaft

C) Notwehr

D) Einkommenssteuer

Was ist wohl die richtige Antwort?

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Weihnachtsbäume im Steuerrecht

Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Steuerrecht und Weihnachtsbäumen? Die Antwort lautet „ja“, beispielsweise für den Fall, dass der Jemand Eigentümer eines Grundstücks mit Weihnachtsbäumen geworden ist, eben eines Weihnachtsbaumgrundstücks. Und was jetzt unter nicht speziell steuerrechtlichen Aspekten das Schöne ist: Die Lösung des vorzustellenden Falles führt in den Allgemeinen Teil des BGB, was den – oft anzutreffenden – Zusammenhang zwischen Zivilrecht und Steuerrecht veranschaulicht.

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Wie kann man sich „Künstlicher Intelligenz“ nähern?

„Künstliche Intelligenz“ ist in aller Munde und in juristischen Debatten nahezu allgegenwärtig. Das führt zu der Frage, wie man sich in dieses Themenfeld einarbeiten kann. Für erste Schritte gibt es ein empfehlenswertes Angebot. Es stammt aus Finnland. Entwickelt wurde es von der finnischen Unternehmensberatung MinnaLearn zusammen mit der Universität Helsinki und hat sich bereits vielfach bewährt. Es handelt sich um ein kostenloses Online-Angebot, das bisher ca. 850.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer absolviert haben. Nach dem erfolgreichem Durcharbeiten – das Lerntempo kann man selbst bestimmen – erhält man ein (gleichfalls kostenloses) Zertifikat.

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Zum 8. Geburtstag des Blogs: Ein praktischer Klausurtipp

Zum 8. Geburtstag des Blogs soll nicht von den besonderen Eigenschaften der Zahl „Acht“ die Rede sein. Diese gibt es durchaus. Großfeld hebt unter anderem hervor, dass jede ungerade Zahl ab drei aufwärts zum Quadrat erhoben immer ein Vielfaches von acht mit Rest 1 ergibt (Zeichen und Zahlen im Recht, Tübingen, 2. Aufl. 1995, S. 32; s. dort zur acht noch S. 155f.). Und wie schon beim 7. Geburtstag kann erneut auf einen guten Beitrag bei Wikipedia zur Acht verwiesen werden. Heute soll stattdessen ein Blick in den juristischen Alltag geworfen werden, der an § 288 Abs. 2 BGB i.d.F. bis zum 28.07.2014 anknüpft. Diese alte Fassung lautete:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Seitdem lautet § 288 Abs. 2 BGB wie folgt:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz also zu neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Lässt sich daraus etwas Praktisches lernen (außer dass das Gesetz sich geändert hat)?

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