Archiv für August 2015

Gib‘ mir meine Legaldefinitionen!

BeschwingtDass gedruckte Gesetzessammlungen manchmal nur Auszüge relevanter Gesetzestexte beinhalten können, leuchtet ja ein, wenn man die Fülle der einschlägigen Gesetze und die zur Verfügung stehende Seitenzahl betrachtet. Selbst wenn man dieses Verständnis auch auf die Sammlung „Datenschutzrecht“ (Beck-Texte im dtv, 7. Auflage 2015) überträgt, lässt sich doch die Weisheit der Entscheidung bezweifeln, im Telekommunikationsgesetz (TKG; in der Sammlung die Nummer 9, ab Seite 127) den Paragraphen 1 (Zweck des Gesetzes), den Paragraphen 2 (Regulierung, Ziele und Grundsätze) und den Paragraphen 3 (Begriffsbestimmungen) wegzulassen.

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Kleine Ursache mit Wirkung? Oder: Eine Geschichte, die das Prüfungsleben schrieb

AnanasVor Kurzem habe ich in einer mündlichen Prüfung im Rahmen meines Masters Folgendes erlebt.

Beim Prüfungsgespräch über ein datenschutzrechtliches Thema tauchte die Frage auf, wo das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Verankerung im Grundgesetz hat. Ein Kandidat antwortete:

Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.

Das war natürlich für den Prüfer eine Überraschung, weil er mit einer anderen Reihenfolge und einer anderen Zitierweise bezogen auf Artikel 1 (Absatz 1 und nicht Absatz 2) gerechnet hatte.

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„Sommer unseres Lebens“

Man stelle sich folgenden Prüfungsdialog vor:

Prüfer: Sagt Ihnen das BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ etwas?

Prüfling: Ja.

Prüfer: Könnten Sie kurz den wesentlichen Inhalt zusammenfassen?

Prüfling: Anbieter von offenen W-Lans müssen für ihre Nutzer haften, sollten die illegal Musik oder Filme herunterladen. Damit müssen sie für alles geradestehen, was nicht anderen Leuten angelastet werden kann.

Prüfer: Woher haben Sie denn das?

Prüfling: Aus der FAZ.

Prüfer: ???

Da der Prüfling (in dem fiktiven Prüfungsdialog) wirklich aus der FAZ zitiert hat, sich aber ein Statement dieser Art wohl im Prüfungsverlauf nicht besonders günstig auswirken würde, empfiehlt sich eine genauere Betrachtung der Sachlage.

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Eine Pressemitteilung ist kein Beschluss

Aktuell berichtet der Deutschlandfunk im Internet:

Pressevertreter haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Bundesnachrichtendienst Auskunft über die umstrittene NSA-Spionageliste gibt.

Und fährt dann fort:

Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. In der Begründung der Richter heißt es, einer Offenlegung stünden berechtigte schutzwürdige Interessen des BND entgegen. Ein Anspruch auf Auskunft ergebe sich nicht aus dem Grundrecht der Pressefreiheit.

Auch das Aktenzeichen wird mit angegeben:

6 VR 1.15

Da sollte man ja nun meinen, es gäbe schon eine „Begründung der Richter“.

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