
Letzte Woche haben wir uns ja bereits hier im Blog mit der Problematik des innerbetrieblichen Schadensaugleichs beschäftigt. Werfen wir erneut einen Blick auf das Zitat, das uns schon letzte Woche beschäftigt hat:
Dabei sind Schäden, die der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, von diesem im vollen Umfang selbst zu tragen. Schäden, die mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind, werden im Schadensumfang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotenmäßig geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allein in voller Höhe.
Horlach, JA 2007, 590, 593
Worüber könnte man hier im ersten Satz stolpern?
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