Archiv für November 2023

Plakatieren verboten -> strafbar?

Heute wird die Reihe „Jura im Alltag“ fortgesetzt. Es geht um nebenstehendes Hinweisschild. Wer hier ein Plakat aufhängt, muss mit einer Strafanzeige rechnen. Da drängt sich die Frage auf, welche Strafbarkeit in Betracht kommen könnte. Vielleicht eine Frage, die in einer mündlichen Prüfung auftauchen kann.

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Ein praktischer Tipp für Haus- und Seminararbeiten

Vogel-Strauß-bunt

Heute soll die Reihe „Tipps für Hausarbeiten“ fortgesetzt werden. In letzter Zeit fällt mir bei der Korrektur von Haus- und Seminararbeiten immer wieder auf, dass im Literaturverzeichnis – und auch in den Fußnoten – zahlreiche Namen falsch geschrieben werden. Darüber kann man dann schon einmal stolpern. Zitieren möchte ich hier keine konkreten „Stilblüten“, weil diese dann im Einzelnen doch schon zu kreativ, persönlich und individuell sind. Also insoweit: Schutz der Privatsphäre :-).

Im digitalen Zeitalter gibt es zur Vermeidung von solchen Tippfehlern eine ganz einfache Lösung, die offensichtlich aber noch nicht hinreichend verbreitet ist.

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Rücktrittsrecht vs Widerrufsrecht

In der ADAC Motorwelt (Nr. 1 Frühling 2023) findet sich auf Seite 83 die Kategorie „Fragen Sie die Anwältin“. Hier wird an die Tatsache angeknüpft, dass immer mehr Autos online gekauft werden. Deshalb wird an dieser Stelle über die damit verbundenen Vor- und Nachteile informiert. Es heißt u.a.:

Im Kaufvertrag sollte alles stehen, was Sie mit dem Verkäufer mündlich besprochen haben, denn: Unterschreiben Sie vor Ort, gibt es anders als beim reinen Onlinekauf kein Rücktrittsrecht.

Beim reinen Onlinekauf soll es also ein Rücktrittsrecht geben. Hat das so seine Ordnung?

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Die GmbH und das Handelsgesetzbuch: Ein Klausurtipp

In Klausuren, die im Handels- und Gesellschaftsrecht spielen oder zumindest Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht aufweisen, stellt sich häufig die Frage, ob auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind. Von diesem Ausgangspunkt her denkend könnte man geneigt sein zu analysieren, ob die GmbH die in § 1 HGB genannten Voraussetzungen für einen Kaufmann erfüllt. § 1 Abs. 1 HGB legt fest, dass Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs – also des HGB – ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Was ein Handelsgewerbe ausmacht, können wir dann § 1 Abs. 2 HGB entnehmen:

Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Das ist eine Prüfung, die in einer Klausursituation doch einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht. Aber spielt § 1 HGB in unserer Konstellation, also wenn wir in einer Klausur vor der Frage stehen, ob auf eine GmbH die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind, überhaupt eine Rolle?

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Zum 9. Geburtstag des Blogs: Etwas Spekulatives zur Zahl „Neun“ im Recht

Das Vorkommen der Zahl „Neun“ in § 288 BGB ist sicher – wenigstens beiläufig – aus Studienzeiten bekannt. Dort wird in Absatz 2 der Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung festgelegt:

§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Die Verwendung der Zahl „Neun“ in diesem Kontext gibt keinen Anlass zu Spekulationen über einen möglichen zahlentheoretischen Hintergrund. Das ist aber schon beim zweiten Vorkommnis von „Neun“ im BGB anders.

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