
§ 278 BGB ist eine Norm, der man im Studium immer wieder begegnet, ein alter Bekannter gewissermaßen. Schauen wir uns zunächst den Wortlaut der Vorschrift an:
§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Wenn wir jetzt an das Grundschema zur Prüfung von §§ 280 ff. BGB denken (Schuldverhältnis – Pflichtverletzung – Vertretenmüssen – Schaden), stellt sich die Frage: Auf welcher Ebene spielt § 278 BGB eine Rolle?
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