Zum 9. Geburtstag des Blogs: Etwas Spekulatives zur Zahl „Neun“ im Recht

Das Vorkommen der Zahl „Neun“ in § 288 BGB ist sicher – wenigstens beiläufig – aus Studienzeiten bekannt. Dort wird in Absatz 2 der Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung festgelegt:

§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Die Verwendung der Zahl „Neun“ in diesem Kontext gibt keinen Anlass zu Spekulationen über einen möglichen zahlentheoretischen Hintergrund. Das ist aber schon beim zweiten Vorkommnis von „Neun“ im BGB anders.

In § 585 Absatz 2 BGB wird der Fall angesprochen, dass Verpächter und Pächter sich nicht über die Beschreibung der Pachtsache einigen können:

Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.

„Neun“ kombiniert mit „Drei“. Aber warum gerade diese Kombination? Ein juristisch zwingender Grund ist nicht ersichtlich.

Noch eine Zahlenkombination mit „Neun“ findet sich bei den Regelungen zur Dauer der Untersuchungshaft. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. § 122 StPO befasst sich sodann mit den Modalitäten, unter denen eine Fortdauer der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus möglich ist. Im Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich ein Dreimonatsrhythmus für mögliche Verlängerungen (§ 122 Abs. 3 und 4 StPO). Die erste verlängerte Frist (sechs Monate + drei Monate) beläuft sich also auf neun Monate. Wieder trifft die Zahl „Neun“ mit der Zahl „Drei“ zusammen. Warum diese Kombination und nicht eine andere?

Rechnerisch fällt auf, dass Drei mal Drei Neun ergibt. Das besagt für sich betrachtet noch nichts, regt aber zu der Frage an, ob hinter diesem Zusammentreffen nicht doch ein Zahlenverständnis zumindest mitschwingt, das diese Kombination als besonders sinnvoll erscheinen lässt. Bei Wikipedia findet sich zu dem Zusammenhang von Drei und Neun folgende These:

Die Neun gilt als Zahl der Vollkommenheit, da sie dreimal die in vielen Kulturen als »göttlich« angesehene Zahl Drei enthält.

https://de.wikipedia.org/wiki/Neun

Natürlich ist das keine Erklärung. Aber erklärungsbedürftig ist das Phänomen doch.

Für diejenigen, die historische Betrachtungen lieben, hier eine Übersicht zu den bisherigen Geburtstagsbeiträgen:

Zum 8. Geburtstag des Blogs: Ein praktischer Klausurtipp

Zum 7. Geburtstag des Blogs: Die „mystische Zahl“ Sieben im BGB

Zum 6. Geburtstag des Blogs: Ist die „6“ eine Glückszahl?

Zum 5. Geburtstag des Blogs: Die Gratwanderung zwischen „postulationsfähig“ und „prostitutionsfähig“

Zum 4. Geburtstag des Blogs: Vier Fäuste für ein Halleluja.

Zum 3. Geburtstag des Blogs: Aller guten Dinge sind drei.

Zum 2. Geburtstag des Blogs etwas Ernsthaft-Kritisches: Rezension von Numerius Negidius

Zum 1. Geburtstag des Blogs etwas Heiter-Lockeres: Das Böse ist immer und überall

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