Archiv für September 2023

Juristisches um den „Naturwald“ Kahler Berg (Bielefeld)

Als ich vor einiger Zeit im „Naturwald“ Kahler Berg (Bielefeld) spazieren gegangen bin, fiel mein Blick auf nebenstehendes Schild. Darauf steht:

Diese Waldparzelle, mit einer Fläche von 25,4 ha, wurde von der städischen Forstverwaltung aus der Bewirtschaftung genommen und im Wesentlichen der natürlichen Entwicklung (Sukzession) überlassen, d.h. keinen forstlichen Nutzungen und Eingriffen ausgesetzt. Eine Ausnahme stellt jedoch die Verkehrssicherungspflicht am Rand dar, die in einem Naherholungsgebiet unumgänlich ist. So kann nach langer Zeit eine neue Urwaldwildnis mit all ihren ökologischen Reizen entstehen.

Hier ist ein juristischer Beitrag zu der Entstehung dieses Textes unverkennbar. Die Stichworte „Wald“ und „Verkehrssicherungspflicht“ haben mich an meine Examensvorbereitung erinnert. Denn seinerzeit hatte ich mich mit einem Fall zu beschäftigen, der vom LG Saarbrücken über das OLG Saarbrücken bis zum BGH gegangen ist (Urt. v. 02.10.2012, VI ZR 311/11). Es ging um die Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

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Anfechtungsgrund und Anfechtungsfrist: In welcher Reihenfolge ansprechen?

Über die Reihenfolge einzelner Prüfungsschritte im Gutachten kann man häufig streiten. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Einhaltung einer bestimmten Prüfungsreihenfolge nahezu zwingend ist. Manchmal bietet sich eine bestimmte Prüfungsreihenfolge aber auch an, um Inzidentprüfungen zu vermeiden. Obwohl Inzidentprüfungen logisch korrekt sein können, führen sie wegen der Verschachtelung doch zu Unübersichtlichkeit und sind nicht leserfreundlich. Ein Beispiel aus der Prüfung einer Anfechtung soll die Konstellation verdeutlichen. Gibt es hier einen Prüfungspunkt, den man sinnvollerweise vor einem anderen Prüfungspunkt klären sollte?

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„Üringer“ auf der Schueberfouer: Europarecht in der Praxis

Heute geht es weiter in der Reihe „Jura im Alltag“. Als ich kürzlich in Luxemburg auf der Schueberfouer war, ist mir ein Stand ins Auge gefallen, der mit „Frites und Üringer“ betitelt war. Da stellt man sich natürlich die Frage, was mit „Üringer“ gemeint ist.

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