Archiv für Juli 2019

§ 344 ZPO bei Versäumnisurteilen gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren?

Im Referendariat schreibt man die ein oder andere Klausur, und sei es auch nur zu Übungszwecken aus nicht-amtlichen Quellen. Im Folgenden möchte ich von einem diesbezüglichen „Klausurerlebnis“ im vorsätzlich nicht definierten Raum berichten :-). Da ich darauf hingewiesen wurde, bei meinen Blog-Beiträgen darauf zu achten, dass etwaige Korrektoren für Dritte nicht identifizierbar werden, gehe ich nicht näher darauf ein, in welchem der oben genannten Zusammenhänge ich die Klausur geschrieben habe.

Thematisch ging es darum, inwiefern § 344 ZPO bei Versäumnisurteilen gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren relevant werden kann. Ich hatte in meiner Klausur geschrieben:

Die durch Säumnis entstandenen Kosten sind nach § 344 ZPO vollständig dem Beklagten aufzuerlegen. Da hier das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist, gibt es solche Kosten vorliegend nicht.

Der Korrektor schrieb als Randbemerkung:

nicht korrekt

siehe Abschnitt 1 – Erster Rechtszug – Vorbemerkung 3.1 (2) 3105 (1) Ziff. 2 RVG

Gehen wir der Frage also mal genauer nach.

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