Echte und unechte Rückwirkung

illusionHeute schauen wir uns eine Problematik bei Pötters/Werkmeister: Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 2014, S. 55 an. Es geht dort um Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, genauer gesagt um das Rückwirkungsverbot.

Dazu schreiben die Autoren zunächst:

Zu unterscheiden sind die echte und die unechte Rückwirkung.

Das ist aber nur die halbe Wahrheit.

Es gibt nämlich noch eine weitere Begrifflichkeit, die in diesem Kontext „echte versus unechte Rückwirkung“ untergebracht werden muss. Dazu lesen wir bei Maurer, Staatsrecht I, 2010, § 17 Rn. 105:

Es bestehen sonach zwei Begriffspaare: Echte und unechte Rückwirkung (1. Senat) und Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandliche Rückanknüpfung (2. Senat).

Wir sollten uns diesen terminologischen Unterschied merken.

Weiter im Text bei Pötters/Werkmeister. Zunächst zur echten Rückwirkung bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen:

Belastende Gesetze mit echter Rückwirkung sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit grundsätzlich nichtig. Von diesem Verbot gibt es allerdings Ausnahmen […].

Und dann zur unechten Rückwirkung bzw tatbestandlichen Rückanknüpfung:

Eine solche Rückwirkung [unechte, M.H.] ist grundsätzlich zulässig. Es hat allerdings eine Abwägung im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Nur ausnahmsweise […].

So sollte heute aber nicht mehr formuliert werden. Warum? Schauen wir uns an, wie das Bundesverfassungsgericht in neuerer Zeit schreibt (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 1/03):

Zunächst Rn. 67:

Eine Rechtsnorm entfaltet danach eine – grundsätzlich unzulässige – „echte“ Rückwirkung, […]

Dann Rn. 68:

Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig […]

Dazu Selmer, JuS 2011, 189 (190f):

Unechte Rückwirkungen sind nicht mehr grundsätzlich zulässig, sondern nur noch nicht mehr grundsätzlich unzulässig.

Wir sollten diese veränderte Formulierung in einer Klausur dann auch so verwenden.

3 comments

  1. Kira sagt:

    Ich lerne aktuell mit dem Skript „Staatsorganisationsrecht“ von Martina Peucker für eine Klausur. Da steht in der 3. Auflage 2013 auf Seite 163: „Eine unechte Rückwirkung ist im Gegensatz zur echten Rückwirkung grundsätzlich zulässig, wenn nicht im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen entgegensteht.“ Ist dann wohl auch überholt?!

  2. klartext-jura sagt:

    Danke für den Kommentar. Für mich sieht es so aus, dass in dem zitierten Skript noch die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgebildet wird. Man sieht das daran, dass in der Fußnote 24 „BVerfGE 68, 287 (307)“ zitiert wird. In der Entscheidung heißt es:

    „Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig.“

    Das ist die ältere Formel, die das Bundesverfassungsgericht mittlerweile modifiziert hat. In dem Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, Rn. 68 steht:

    „Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, […].“

    Ich hoffe, das hilft zum Verständnis.

  3. Ich wäre auch weiterhin bei der „älteren Formel“, zumal diese auch nur ein regelmäßiges Ergebnis der verfassungsrechtlichen Beurteilung wiedergeben dürfte, vor allem aber, weil es neben der echten Rückwirkung und unechten Rückwirkung doch keine weitere Kategorie mehr gibt — und damit Vertrauensschutz insofern „immer“, das heißt wenigstens tatbestandlich, einschlägig ist. Zwar hat Hartmut Maurer noch von einer dritten Kategorie gesprochen: sogenannte „Gesetze mit bloßer Wirkung für die Zukunft“, auf die der Vertrauensschutz keine Anwendung finden soll (Handbuch des Staatsrechts, Bd. 3, 1996, § 60 Rn. 55; vgl. auch BVerfGE 103, 271, 287). Von solchen ist aber heute wohl nicht mehr die Rede. Insofern gibt es also entweder „echt rückwirkende“ oder aber „unecht rückwirkende“ Gesetze, nicht jedoch Gesetze (mit bloßer Wirkung für die Zukunft), auf die der Vertrauensschutz keine Anwendung finden würde.
    Roman Herzog formulierte einst, dass man nicht alles, was das Bundesverfassungsgericht sagt, auf die Goldwaage legen möchte. Dies dürfte hierzu passen.

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