EFTA-Staaten

Das Europäische Zivilprozessrecht enthält vielfältige Bezüge zu Drittstaaten: Dies zeigt augenfällig das „Parallelübereinkommen“ von Lugano, das das Regelungsrégime des EuGVÜ (bzw. der EuGVO) auf die Mitgliedstaaten der EFTA (Schweiz, Norwegen und Irland) erstreckt.

So heißt es in Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2010, § 2 Rn. 63.

Bei diesem Satz ist in zweierlei Hinsicht Vorsicht geboten.

1) „Irland“ ist nicht Mitglied der EFTA, sondern Island. Ein kleiner Tippfehler mit großer Wirkung.

2) Man könnte meinen, dass das Parallelübereinkommen von Lugano das Regelungsrégime des EuGVÜ bzw der EuGVO auf alle Mitgliedstaaten der EFTA erstreckt. Jedoch ist Liechtenstein neben Schweiz, Norwegen und Island Mitglied der EFTA, aber nicht an dem Parallelübereinkommen beteiligt.

Wir merken uns:

– Mitgliedstaaten der EFTA sind:

* Schweiz

* Norwegen

* Island

* Liechtenstein

– Am Lugano-Übereinkommen beteiligt sind folgende EFTA-Staaten:

* Schweiz

* Norwegen

* Island

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