Cybermobbing als Körperverletzung?

Am 23.07.2015 hatte „Donnerstalk“ mit Dunja Hayali im ZDF Premiere. Man kann (und sollte vielleicht auch) nicht die juristischen Begleitreflexe ausschalten, wenn man Talk-Shows anschaut. Unter Umständen sollte man bei solchen Gelegenheiten sogar bewusst die juristische Aufmerksamkeit trainieren. Die Gelegenheit dafür war in Minute 39:50 gekommen. Da sagte nämlich die Moderatorin:

Jetzt ist es in Österreich seit ein paar Tagen so, da gibt es ein neues Gesetz, und zwar wird da Cybermobbing mittlerweile als Körperverletzung angesehen.

Cybermobbing als Körperverletzung?

FinsterblickenderHundDas Urteil „unwahrscheinlich“ wäre vorschnell.

Denn einerseits: Wir wissen ja, dass Cybermobbing zu schweren psychischen Schäden führen kann, die in Extremfällen sogar physische Schäden nach sich ziehen können. Eine Zuordnung zu den Körperverletzungsdelikten ist also nicht ganz undenkbar.

Aber andererseits: Wie soll Cybermobbing in das System der Körperverletzungsdelikte passen? Und würde nicht eine Bestrafung als Körperverletzung die Strafbarkeit auf die Fälle beschränken, in denen es zu einer Körperverletzung kam? Wie soll es dann mit den anderen, immer noch schwerwiegenden Fällen von Cybermobbing stehen, die keine physischen Folgen hinterlassen haben?

Die Waagschale neigt sich also zu: Unwahrscheinlich, dass die Österreicher das im Sinne einer Körperverletzungslösung geregelt haben.

Und wie haben es die Österreicher geregelt?

Am 07.07.2015 hat der Nationalrat beschlossen, den folgenden § 107c in das österreichische Strafgesetzbuch aufzunehmen:

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder

2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung eine <sic> für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Systematisch steht dieser Paragraph im Abschnitt „Strafbare Handlungen gegen die Freiheit“.

Auf dieser Grundlage kann man nun kundig mit debattieren, wenn in Prüfungszusammenhängen die Rede auf das Cybermobbing kommt und der Prüfer vielleicht „Donnerstalk“ gesehen hat :-).

Update 1:

Hatte dazu einen interessanten Gedankenaustausch mit Dunja Hayali auf deren empfehlenswerter Facebook-Seite:

Dunja Hayali - FB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Update 2:

Vergleiche zur Weiterführung der Debatte den Beitrag von Prof. Dr. Heckmann (Passau) in der Facebook-Präsenz von Dunja Hayali.

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