Bedingungsfeindlich, unwiderruflich, unanfechtbar: Umkehrschluss richtig?

DreiklangTristan Barczak schreibt in der JA 2014, 778ff über „Klageänderung, Klagerücknahme und Erledigung des Rechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren“. Obwohl der Aufsatz in der Kategorie „Übungsblätter Referendare“ steht, handelt es sich um einen Text, der zugleich für Studenten verständlich und nachvollziehbar geschrieben ist. Insbesondere die Bezüge zur ZPO helfen, die entsprechenden Rechtsinstitute auch in diesem Kontext zu wiederholen.

In Bezug auf einen Punkt hat mich der Aufsatz allerdings etwas verunsichert. Dazu die folgenden Zitate:

Auf Seite 780 steht zur Klageänderung:

Die Einwilligung ist als Prozesshandlung unwiderruflich und bedingungsfeindlich; […].

Danach heißt es, ebenfalls auf Seite 780, zur Klagerücknahme:

Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine bedingungsfeindliche, unwiderrufliche und unanfechtbare Prozesshandlung

Und dann auf Seite 782 zur übereinstimmenden Erledigungserklärung:

Die Erledigungserklärung ist als Prozesshandlung unanfechtbar und bedingungsfeindlich – sie kann insbes. nicht hilfsweise abgegeben werden –, jedoch solange widerruflich, wie sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen hat, da bis zu diesem Zeitpunkt die Prozesslage noch nicht abschließend mit konstitutiver Wirkung umgestaltet ist.

Wir merken: Es geht um Prozesshandlungen und dabei um drei Begriffe, die wir kennen müssen: Prozesshandlungen sind in der Regel bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar.

Dafür ein Beleg aus der Rechtsprechung:

Die Antragstellung vom 6. Juli 2007 ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2007, 19 B 1311/07; Hervorhebungen nicht im Original)

Und ein Beleg aus der Literatur:

Sie [Die Erklärung, M.H.] ist – wie andere Prozesshandlungen – nicht wegen Irrtums anfechtbar und unwiderruflich. […] Sie ist bedingungsfeindlich.

(Stuhlfauth, Verwaltungsgerichtsordnung, 2011, § 101, Rn. 6; Hervorhebungen nicht im Original)

Barczak arbeitet in seinem Aufsatz immer mit diesen drei Begriffen, außer bei der Einwilligung zur Klageänderung, S. 780:

Die Einwilligung ist als Prozesshandlung unwiderruflich und bedingungsfeindlich; […].

(Hervorhebungen nicht im Original)

Deshalb könnte man geneigt sein, einen Umkehrschluss zu ziehen und die Einwilligung als anfechtbar zu deklarieren. Das wäre aber falsch. Barczak hat hier sicherlich die Unanfechtbarkeit bloß nicht erwähnt, ohne dass er diesen Umkehrschluss hervorrufen wollte. Trotzdem bleibt für Leserinnen und Leser bei solchen Textpassagen eine gewisse Rest-Unsicherheit. Diese soll jetzt behoben werden, indem gezeigt wird, dass die Einwilligung zur Klageänderung als Prozesshandlung allgemein als nicht anfechtbar angesehen wird:

Die Einwilligung ist als Prozesshandlung grds. unwiderruflich und auch nicht anfechtbar (Kopp/Schenke, § 91 Rn. 17).

(Schmid, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 34)

Sie (sc. die Einwilligung, M.H.) ist bedingungsfeindliche, unwiderrufliche und unanfechtbare Prozesshandlung.

(Bamberger, in: Wysk, VwGO – Beck´scher Kompakt-Kommentar, 2011, § 91 Rn. 19)

Wir können uns also merken:

Prozesshandlungen sind in der Regel

* bedingungsfeindlich,

* unwiderruflich

und

* unanfechtbar.

Wenn wir von dieser Regel abweichen wollen, dann bedarf das einer Begründung, wie zB bei der Erledigungserklärung.

4 comments

  1. 123 sagt:

    Woraus ergibt sich das denn (dh dass Prozesshandlungen „in der Regel“ bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar sind)? Oder sind sie es, weil umgekehrt nirgendwo positiv steht, dass man sie unter eine Bedingung stellen, widerrufen bzw wegen eines Willensmangels anfechten kann? Und warum nur oder immerhin „in der Regel“?

    • klartext-jura sagt:

      Ich verstehe Ihre Frage so, dass es um zweierlei geht.

      1. Wie begründet man die These, dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar sind?

      2. Darf man schreiben „in der Regel“? Oder anders ausgedrückt: Gibt es Ausnahmen?

      Zu 1.

      Das war eigentlich nicht mein Thema. Es ging mir darum, was man zu diesem Thema im Studium lernen muss. Die entsprechenden Belege habe ich ja beigefügt. Wenn man nach der Begründung fragt, ist Ihr systematisches Argument sicher interessant. Man könnte sagen, dass mangels positiver Regelungen zur Möglichkeit von Bedingungen, Widerruf und Anfechtbarkeit bezogen auf Prozesshandlungen diese Möglichkeiten für Prozesshandlungen eben ausscheiden (so ist wahrscheinlich Eckardt zu verstehen, vgl Vorlesung ZPO I, WS 2009/10, Folie 2, https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/mat/zpo1/zpoi_f4.pdf: „Prozesshandlung, daher unwiderruflich, unanfechtbar, bedingungsfeindlich“). Allerdings kann man damit wohl nicht erklären, dass es Ausnahmen von der Regel gibt (dazu unter 2.)

      Zu 2.

      Mit der Formulierung „in der Regel“ wollte ich dem Umstand Rechnung tragen, dass Ausnahmen zu der Regel „Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar“ diskutiert werden.

      Dazu ein paar Belege:

      a. Bedingungsfeindlichkeit

      „Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wie jede Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig ist es lediglich, die Wirksamkeit einer Prozesshandlung an einen innerprozessualen Umstand zu knüpfen (vgl. z. B. Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 82 Rdnr. 11).“
      (VG München, Beschluss vom 02.06.2009, M 12 E 09.1402, Rn. 14, juris, Hervorhebung nicht im Original)

      b. Unwiderruflichkeit

      „Prozesserklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich und nicht wegen Willensmängeln anfechtbar (BGH NJW-RR 1986, 1327; VGH Mannheim VBlBW 1983, 369). Ein Widerruf einer Prozesshandlung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die zu widerrufende Prozesserklärung noch keine Wirkung entfaltet hat.“
      (Brink, BeckOK VwGO, 01.07.2015, § 81 Rn. 10, Hervorhebung nicht im Original)

      c. Unanfechtbarkeit

      „Als Prozesshandlung ist der Verzicht auf die mündliche Verhandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier VwGO § 101 Rn 12 m.w.N.).“
      (VG Berlin, 29.07.2014, 30 K 699.11, Rn. 14, juris, Hervorhebung nicht im Original)

      Wenn man dieser komplexen Meinungslage Rechnung tragen will, sind wahrscheinlich Formulierungen wie „in der Regel“ oder „grundsätzlich“ unvermeidbar.

  2. 123 sagt:

    Dass das überall steht, habe ich gar nicht in Zweifel ziehen wollen. Aber wenn Sie mir vorschlagen, mir zu merken, dass das die Regel ist, von der aber andererseits auch Ausnahmen existieren, dann wüsste ich doch gerne, woraus sich diese Regel ergibt – nicht nur, weil ich mir dann die Regel besser merken kann, sondern auch, weil ich mir doch nur so die Ausnahmetatbestände herleiten kann, von denen Sie sprechen.

    • klartext-jura sagt:

      Ja, das ist richtig: Eine Regel kann man sich besser merken, wenn man weiß, worauf sie beruht. Uns wurde im Studium der Begründungsansatz nahe gebracht, dass im Prozess klare Verhältnisse und Rechtssicherheit erforderlich sind. Bei Lüke liest sich das für unser Thema beispielsweise so:

      Die ganz h. M. geht davon aus, dass im Prozess klare Verhältnisse herrschen müssen, weil eine Prozesshandlung auf der anderen aufbaut. Damit wird es als unvereinbar angesehen, wenn Prozesshandlungen unter einer Bedingung vorgenommen werden.

      (Lüke, Zivilprozessrecht, 10. Auflage 2011, Rn. 212)

      Oder ähnlich bei Pohlmann:

      Die ZPO sieht keine allgemeinen Regeln für Willensmängel bei Prozesshandlungen vor. Daher ist umstritten, ob Prozesshandlungen nach den allgemeinen Vorschriften des BGB angefochten (§§ 119, 123 BGB analog) werden können. Die h. M. lehnt zu Recht eine Anfechtungsmöglichkeit ab. Ließe man die Anfechtung zu, wäre die für einen Prozess unabdingbare Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet.

      (Pohlmann, Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2014, Rn. 285)

      Vielen Dank für unseren „Lern-Dialog“ und schöne restliche Semesterferien!

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