Körperlichkeitstheorie vs Geistigkeitstheorie

Henning Ernst Müller und Annemarie Schmoll schreiben in der JA 2015, 511 (512):

Unecht ist die Urkunde dann, wenn sie nicht von dem herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (Fischer aaO StGB § 267 Rn. 27; Rengier BT II aaO § 33 Rn. 5). P geht als der Aussteller aus der Quittung hervor, jedoch hat er sie tatsächlich nicht selbst erstellt oder veranlasst. Es wird damit ein falscher Eindruck über die Person des Ausstellers erweckt und es scheint, als sei die Erklärung P zurechenbar. Folglich ist die Quittung eine unechte Urkunde.

Was fällt bei dieser Lösung auf?

Zunächst wird festgestellt, dass eine Urkunde unecht ist, wenn der scheinbare und der tatsächliche Aussteller voneinander abweichen.

(So auch in seiner Übersicht zur Urkundenfälschung)

Bei der Frage, wer der tatsächliche Aussteller der Urkunde ist, heißt es in dem Ausgangszitat:

P geht als der Aussteller aus der Quittung hervor, jedoch hat er sie tatsächlich nicht selbst erstellt oder veranlasst.

Doch kommt es darauf an, wer die Urkunde tatsächlich selbst erstellt hat? Oder wie wird der tatsächliche Aussteller bestimmt? Dazu drei Belege für die heute herrschende Meinung:

Aussteller ist nach der heute herrschenden sog. Geistigkeitstheorie derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt, nicht aber derjenige, der sie körperlich hergestellt hat, wie es die sog. Körperlichkeitstheorie forderte.

(Otto, Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005, § 70 Rn. 10)

Für die Frage, wer Aussteller der Urkunde ist, kommt es nach der heute einhellig vertretenen Geistigkeitstheorie (materielle Urheberlehre) darauf an, von wem die Urkunde „geistig herrührt“. Beim Auseinanderfallen zwischen geistiger Urheberschaft und körperlicher Herstellung – z.B. durch Schreibhilfe – gilt daher als Aussteller diejenige Person, die als Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht. Überholt ist die sog. Körperlichkeitstheorie, die darauf abstellte, wer die Erklärung eigenhändig vollzogen hat.

(Küpper, Strafrecht Besonderer Teil 1, Delikte gegen Rechtsgüter der Person und Gemeinschaft, 3. Aufl. 2007, § 1 Rn. 28)

Bei der Frage, wer Aussteller einer Urkunde ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wer die Unterschrift vollzogen hat (anders noch die u.a. von Frank vertretene, überholte >>Körperlichkeitstheorie<<); vielmehr ist entscheidend, >>von wem die Urkunde geistig herrührt<< (sog. >>Geistigkeitstheorie<<).

Urkunde(Krey/Heinrich, Strafrecht Besonderer Teil, Band 1, Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte, 14. Aufl. 2008, Rn. 708)

Der tatsächliche Aussteller ist also nicht derjenige, der die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, von dem die in der Urkunde erhaltene Erklärung geistig herrührt. Vermutlich sollte man also bei der Prüfung der fehlenden Echtheit einer Urkunde nicht schreiben „tatsächlich nicht selbst erstellt oder veranlasst“ (hat).

Ein Kommentar

  1. Weidinger Karlheinz sagt:

    Wie ist es bei einem Testament das nicht eigenhändig geschrieben aber eigenhändig unterschrieben ist. Das Testament ist zwar Formunwirksam aber dennoch der Wille der Person. Hat sich die Person durch die Unterschrift das Dokument zu Ihrem geistigen Willen gemacht

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