„Der Staatsanwalt“ zu Mord und Totschlag

Zunächst ein Geständnis. Ich habe wieder einmal eine Folge aus der ZDF-Serie „Der Staatsanwalt“ geschaut. Da gibt es immer so schöne Bilder von Wiesbaden zu sehen, zum Beispiel dieses:

marktkirche

 

 

 

 

 

Am 29.10.2016 war dort „Der Staatsanwalt“ in der Folge „Schlangengrube“ unterwegs. Der Plot war einigermaßen spannend. Aber juristisch musste man starke Nerven haben, wenn man Zitate wie die folgenden hörte.

Fangen wir mit einem ersten Zitat an:

Zeugin: Ich habe gesehen, wie Mike – Herr Drewsen – den Barkeeper von hinten mit einem Baseball-Schläger in den Nacken geschlagen hat. Und als er dann auf dem Boden lag, immer noch weiter gemacht hat.

Der Staatsanwalt: Womit der Tatbestand der Heimtücke gegeben wäre. Ich werde auf versuchten Totschlag plädieren. Ich beantrage Herrn Drewsen unverzüglich in Untersuchungshaft zu nehmen.

(22:04-22:25)

Um einen alten juristischen Kalauer zu bemühen: Ein Blick in’s Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Einschlägig sind hier § 211 StGB und § 212 StGB.

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

 

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Also: Wenn der Tatbestand der Heimtücke gegeben ist, bewegt man sich im Bereich von § 211 StGB und nicht im Bereich von § 212 StGB.

Und nun das zweite Zitat:

Der Staatsanwalt: Die Staatsanwaltschaft geht daher davon aus, dass die Schuld des Angeklagten bewiesen ist und beantragt eine Verurteilung wegen Mordes aus niederen Beweggründen gemäß § 212 StGB.

(49:01-49:11)

Betroffen sind wieder § 211 StGB und § 212 StGB. Hier wäre § 211 StGB zu zitieren gewesen.

Kleinigkeiten? Für’s Jura-Studium nicht.

Ein Kommentar

  1. […] Verwechslung von Mord und Totschlag […]

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