Die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG

Gerrit Forst und Johannes Hellebrand schreiben in dem Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“ (2016) auf Seite 104:

Die Ewigkeitsgarantie ist in Art. 79 Abs. 3 GG enthalten. Danach ist eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 (nach h.M. zu lesen als „1 bis 20“) niedergelegten Grundsätze berührt werden.

(Hervorhebung nicht im Original)

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, also schauen wir uns zur Sicherheit Art. 79 Abs. 3 GG noch einmal an:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Sollten wir tatsächlich wie Forst und Hellebrand die Meinung vertreten, dass statt „Artikel 1 und 20“ zu lesen sei „Artikel 1 bis 20“?

Das wäre wohl mit einem gewissen Risiko verbunden.

Detterbeck schreibt nämlich beispielsweise:

Wichtig sind folgende Einschränkungen: Art. 79 III GG schützt nur die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Letzteres ist wörtlich zu nehmen: Es heißt Art. 1 „und“ 20 GG und nicht Art. 1 „bis“ 20 GG.

(Öffentliches Recht: Ein Basislehrbuch zum Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht mit Übungsfällen, 2015, Rn. 553)

Maurer sieht das genauso:

Zu den durch Art. 79 III GG geschützten Grundsätzen gehören zum einen die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und zum anderen die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsprinzipien einschließlich des Rechtsstaatsprinzips […]. Die einzelnen Grundrechte werden nicht erfaßt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der nicht von den in Art. 1 bis 20 GG, sondern von den in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen spricht.

(Staatsrecht I, 2010, § 22 Rn. 19)

In die gleiche Richtung geht die Argumentation von Dietlein:

Dagegen lässt sich Art. 1 Abs. 3 keine „Kettenreaktion“ dahingehend entnehmen, dass über den „Transmissionsriemen“ dieser Norm zugleich sämtliche „nachfolgenden Grundrechte“ dem grundsätzlichen Unabänderbarkeitsschutz des Art. 79 Abs. 3 unterlägen (Schutz der „in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze“).

(BeckOK, GG, 01.12.2015, Art. 79 GG, Rn. 30)

Pieper sieht das übrigens genauso:

Unabänderlich ist danach [nach der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG, M.H.] der in Art. 1 GG genannte allgemeine Grundsatz der Menschenwürde. Damit wird auch der Menschenwürdegehalt der einzelnen Grundrechte unabänderlich. Die Grundrechte (außer Art. 1 Abs. 1 GG) als solche sind einer Änderung zwar nicht entzogen (vgl. Art. 1 und 20 GG, nicht „bis“). Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG liegt aber vor, sofern der aus Art. 1 Abs. 1 GG bezogene Menschenwürdegehalt betroffen ist, der dem Menschenrechtsgehalt (Art. 1 Abs. 2 GG) entspricht.

(Alpmann-Skript, Staatsorganisationsrecht, 2010, Rn. 356)

Somit spricht viel dafür, dasewigkeitsgaranties wir bei unserem Prüfer in der mündlichen Prüfung mit der These, Art. 79 Abs. 3 GG sei korrigierend so zu lesen, dass statt Art. 1 GG und Art. 20 GG Art. 1 GG bis Art. 20 GG gemeint sei, nicht unbedingt auf Gegenliebe stoßen werden.

3 comments

  1. David sagt:

    Haha, ganau das ist mir auch negativ aufgefallen an dem Skript.
    Das war auch das erste mal, dass ich von dieser Wortlautfremden Meinung (angeblich ja h.M., go Alpmann) gehört habe.

  2. Wieso wird hier Artikel 1 Absatz 3 (Grundrechte binden Gesetzgebung als unmittelbar geltendes Recht) nicht genannt? Er sollte doch auch von der Ewigkeitsgarantie gedeckt sein.

    Bindet das nicht die Gesetzgebung an die Grundrechte, so dass z.B. Artikel 19 Grundgesetz ihnen verbietet, Grundrechte in ihrem Wesensgehalt anzutasten?

    • klartext-jura sagt:

      Danke für den Hinweis auf Art. 1 Abs. 3 GG und die damit verbundene Frage nach dessen Verhältnis zur „Ewigkeitsgarantie“. Dreier kommentiert dieses Thema wie folgt:
      „Der verfassungsändernde Gesetzgeber wird allerdings lediglich durch Art. 79 III GG gebunden, nicht durch Art. 1 III GG, dessen Grundsätze indes von der Ewigkeitsklausel umfaßt sind. Eine komplette Streichung des Grundrechtskataloges oder die Reduzierung der Grundrechte auf unverbindliche, nicht justitiable Programmsätze ist damit ausgeschlossen, desgleichen eine Aufhebung der Grundrechtsbindung des Gesetzgebers (→ Art. 79 III Rn. 32 f.); umgekehrt steht einer Modifikation und partiellen Streichung des Grundrechtskataloges die Ewigkeitsgarantie nicht entgegen.“
      (Dreier GG/Dreier, 3. Aufl. 2013, GG Art. 1 Abs. 3 Rn. 89)

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