§ 323 I BGB: „Fristsetzung“

Heute soll es um die Frage gehen, wie man bei der Fristsetzung in § 323 I BGB (oder auch in § 281 I 1 BGB) vorgehen sollte. Bettina Rentsch verfährt in Jura 2014, 833 (836 ff) wie folgt:

Wirksame Fristsetzung, § 437 Nr. 2, 323 I BGB […]

Der Rücktrittserklärung muss eine Fristsetzung vorangehen.
[…]
Eine wirksame Fristsetzung könnte […] erfolgt sein.
[…]
Die Nacherfüllungsfrist wurde daher wirksam gesetzt.

Doch wird damit tatsächlich den Anforderungen von § 323 I BGB Rechnung getragen?

Werfen wir einen Blick in § 323 I BGB:

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Es genügt also nicht, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist gesetzt hat. Hinzu kommen muss, dass diese Frist „erfolglos“ gesetzt wurde. Was heißt das?

Zu der Fristsetzung muss hinzukommen, dass diese abgelaufen ist, ohne dass der Schuldner die Leistung erbracht hat. Deshalb sollten wir bei der Fristsetzungsproblematik besser so wie Preis/Sagan in der JuS 2013, 919 (924) formulieren:

A hat M daraufhin eine rund zweiwöchige und auch angemessene Frist für die vollständige Zahlung der Abfindung gesetzt. Bei deren Ablauf hat M jedoch nicht wie vereinbart 25 000 Euro, sondern lediglich 5 000 Euro gezahlt. Die von A gesetzte Nachfrist ist daher, wie § 323 I für einen Rücktritt voraussetzt, fruchtlos abgelaufen.

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Wir können uns also merken: Bei dem Prüfungspunkt „Fristsetzung“ in § 323 I BGB kommt es nicht nur darauf an, dass überhaupt eine Frist gesetzt wurde. Hinzu kommen muss, dass diese Frist abgelaufen ist, ohne dass der Schuldner die Leistung erbracht hat. Das Erfordernis des Fristablaufs ohne Vornahme der geforderten Handlung ergibt sich aus dem Wort „erfolglos“.

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