LTO zur Frage: „Ist es möglich, ganz allgemein ‚die Armen‘ zu beerben?“

Der neue LTO- Newsletter 39/2017 ist da. Man sieht das Quiz zum Erbrecht und denkt: Ein paar Minuten Selbsttest mit diesem Quiz können nicht schaden, schließlich ist das Erbrecht wenigstens in den Grundzügen immer wieder Gegenstand von Klausuren in der ersten juristischen Prüfung.

Verwundert sieht man sich gleich im Vorspann zum Quiz der folgenden Frage ausgesetzt: Kann man „die Armen“ beerben?

Das ist dann anschließend die Frage 5:

 

Passt die Antwort zu der gestellten Frage?

Werfen wir zunächst einen Blick in den zitierten § 2072 BGB:

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

Auch im Quiz bestätigt sich: Ein Blick in’s Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Die Lektüre von § 2072 BGB ergibt nämlich, dass mit der Frage eigentlich gemeint ist, ob man in einem Testament „die Armen“ ohne nähere Spezifizierung bedenken kann (und nicht beerben).

Und da wir einmal bei § 2072 BGB gelandet sind, hier noch die Antwort auf die naheliegende Frage, wer heute als „öffentliche Armenkasse der Gemeinde“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist:

§ 2072 bestimmt die kreisfreie Stadt bzw. den Landkreis, in deren bzw. dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, als Träger der Sozialhilfe iSd § 3 Abs. 2 SGB XII zum Erben bzw. Vermächtnisnehmer.

(BeckOK BGB/Litzenburger, BGB, 2017, § 2072 Rn. 6)

Da das LTO-Quiz noch weitere Fragen aufwirft, möchte ich aus den Beobachtungen dazu eine kleine Reihe machen – Lernerfolge im Erbrecht garantiert. Als nächstes wird die Frage behandelt werden, „nach welcher Norm“ Testamente maßgeblich ausgelegt werden. Schon hier stellt sich die Frage, ob der Singular in der Frage zutreffend ist. Aber dazu im nächsten Beitrag Genaueres.

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