Rücktritt vollständig prüfen, aber wie?

Timm Nissen prüft in der RÜ 2015, 481 (483f) auf der Grundlage von §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 440 S. 1, 348 BGB einen Rücktritt in folgenden Schritten:

1. K und V verbindet ein wirksamer Kaufvertrag.

2. Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft […].

3. Der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag wegen Schlechtleistung ist jedoch grundsätzlich erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur (Nach-)Erfüllung möglich, vgl. § 323 Abs. 1 BGB. […]

4. Die Sachmängel sind sicherheitsrelevant und damit unzweifelhaft auch nicht unerheblich i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

5. V ist K somit zur Rückgewähr des Kaufpreises verpflichtet (§ 346 Abs. 1 BGB).

Bei genauer Betrachtung dieses Prüfungsaufbaus fällt auf, dass ein Punkt nicht angesprochen wird, der beim Rücktritt wesentlich ist und wegen seiner scheinbaren Selbstverständlichkeit leicht übersehen werden kann.

Betrachten wir, um dies herauszufinden, die wesentlichen Prüfungspunkte für den Rücktritt bei Westermann/Bydlinski/Weber, BGB – Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 8. Auflage 2013, Rn. 10/8ff:

1. Rücktrittsrecht

Wichtigste Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist das Bestehen einer Rücktrittsberechtigung. Diese kann vertraglich vereinbart sein oder auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

[…]

2. Rücktrittserklärung

Das Rücktrittsrecht wird durch die Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt (§ 349).

[…]

3. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts

Der Rücktritt darf schließlich nicht unwirksam sein.

[…]

(Hervorhebung nicht im Original)

Damit fehlt in der Fall-Bearbeitung von Timm Nissen die Prüfung der Rücktrittserklärung, § 349 BGB:

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

dreifachWir merken uns:

Ein wirksamer Rücktritt setzt eine Rücktrittserklärung voraus (§ 349 BGB). Auch in unproblematischen Fallkonstellationen sollten wir der Vollständigkeit halber eine kurze Feststellung dahingehend treffen.

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