Die statthafte Klageart: Nicht ohne § 86 III VwGO?

Schauen wir uns heute zunächst die drei folgenden Zitate aus Fall-Lösungen an:

Welche Klageart statthaft ist, richtet sich gem. §§ 86, 88 VwGO nach dem Klagebegehren des Klägers.

(Wassermann, Baurecht Baden-Württemberg, 2011, Rn. 486)

Im Hinblick auf den statthaften Rechtsbehelf ist das Klagebegehren des Klägers gemäß §§ 86, 88 VwGO maßgeblich.

(Weber/Köppert, Baurecht Bayern, 2016, Rn. 399)

Zur Bestimmung der statthaften Klageart ist das auszulegende klägerische Begehren leitend, §§ 88, 86 VwGO.

(Hopkins, StudZR 2011, 477, 482)

Und jetzt diese Zitate:

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Kl. unter Berücksichtigung der Rechtsschutzsystematik der VwGO (vgl. § 88 VwGO).

(Kluckert, JuS 2017, 610, 612)

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Kl. (§ 88 VwGO).

(Spilker/Wenzel, JuS 2016, 337, 339)

Die statthafte Klageart bestimmt sich gem. § 88 VwGO nach dem Klagebegehren.

(Dau/Mein, JuS 2016, 430, 431)

Inwiefern unterscheiden sich diese Zitate?

Genau, teilweise wird bei der Bestimmung der statthaften Klageart §§ 86, 88 VwGO zitiert und teilweise nur § 88 VwGO. Dazu sagt Seibert in der JuS 2017, 122:

In jüngerer Zeit ist aber der Trend zu bemerken, dass an dieser Stelle zusätzlich § 86 III VwGO zitiert wird, der die Hinweispflicht des Vorsitzenden regelt.

Schauen wir uns also schnell die beiden Normen an. Zunächst § 88 VwGO:

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Dann § 86 III VwGO:

Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

Was daraus folgt, erklärt Seibert in der JuS wie folgt:

§ 86 III VwGO trifft aber – anders als § 88 VwGO – keine abstrakte Aussage über die Auslegung des klägerischen Antrags. Eine Auslegungshilfe im Rahmen der Klausurbearbeitung ist diese Norm daher nicht.

(S. 124)

Und wie sollen wir nun in Klausuren verfahren? Dazu Seibert:

§ 88 VwGO ist die entscheidende Norm für die Ermittlung des klägerischen Rechtsschutzziels und damit für die Prüfung der statthaften Klageart. § 86 III VwGO normiert dagegen eine Pflicht des Vorsitzenden, die in der Fallbearbeitung allenfalls dann eine Rolle spielt, wenn etwa die rechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Pflicht in Frage stehen. Beim Prüfungspunkt der statthaften Klageart ist § 86 III VwGO daher nicht neben § 88 VwGO zu zitieren.

(S. 125)

Daraus folgt: Weniger ist manchmal mehr.

2 comments

  1. Spelthahn sagt:

    § 88 VwGO ist nur anwendbar und zu zitieren, wenn das Klagebegehren einer Auslegung bedarf. Eine eindeutige Benennung des Klageziels bedarf des § 88 VwGO nicht.

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