Die Weihnachtsfeier hat so ihre Tücken

Wenn ich es mir einfach machen wollte, würde ich jetzt auf die Geschichte vom Weihnachtsmann zurückgreifen, dem der Osterhase gleichgestellt wurde. Aber so einfach darf ich es mir nicht machen.

Deswegen hier „was anneres“ und im Umfeld von Weihnachten Nützliches (wenn auch nicht Grundstudiumsrelevantes).

Dazu folgender Fall:

In einem Betrieb findet eine – von der Betriebsleitung vorab genehmigte – Weihnachtsfeier in einer Abteilung statt. Als Programm ist in der Einladung für die Abteilung ein gemeinsames Kaffetrinken genannt, an das sich eine Wanderung anschließen soll. Gemäß diesem Plan brach die Abteilung zusammen mit der Abteilungsleiterin nach dem Kaffeetrinken zur vorgesehenen Wanderung auf. Dabei rutschte eine Teilnehmerin aus und verletzte sich. Ist dieser Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen?

Bei der Antwort auf die Frage ist davon auszugehen, dass das Bundessozialgericht die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gem. § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII für versichert hält. Bis zur Entscheidung vom 5.7.2016 (B 2 U 19/14 R) wurde dies in einer Situation wie der dargestellten allerdings von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht:

  • Erstens musste die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung durchgeführt werden.
  • Zweitens musste die Betriebsleitung persönlich an der Veranstaltung teilnehmen.

Die erste Voraussetzung wäre in unserem Fall erfüllt, die zweite nicht. Nach der bis zum 5.6.2016 etablierten Rechtsprechung wäre also die Anerkennung als Arbeitsunfall zu versagen gewesen. Mit dieser Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht am 5.6.2016 gebrochen. Es ist nun nicht mehr erforderlich, dass die Betriebsleitung persönlich an der Veranstaltung teilnimmt, es reicht nun aus, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit dieser durchgeführt wird.

Begründet wird dies wie folgt:

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen müssen im Interesse gerade auch des allein die Beitragslast tragenden Unternehmers sein, um unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung fallen zu können. Solche Veranstaltungen müssen damit einen betrieblichen Zweck verfolgen. Hierfür ist es zur Überzeugung des Senats ausreichend, wenn durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird (ebenso auch Krasney, NZS 2006, 57, 58, 61). Dass gerade die Betriebsleitung im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung persönlichen Kontakt zu den Beschäftigten herstellen können muss, ist mit Blick auf eine veränderte Arbeitswelt nicht (mehr) notwendig. Ein unfallversicherungsrechtlich schützenswerter betrieblicher, dem Unternehmen dienender Zweck wird vielmehr schon dann erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebs Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich ist hierfür nicht erforderlich … .

(a.a.O., Rn. 17)

In der Hoffnung, mit diesen Ausführungen für eine nennenswerte Anzahl betrieblicher Weihnachtsfeiern einen hilfreichen Hinweis gegeben zu haben, und in der Hoffnung, dass hoffentlich von diesen Ausführungen nicht Gebrauch gemacht werden muss, verabschiedet sich der Blog mit allen guten Wünschen in die Weihnachtspause, die traditionsgemäß das orthodoxe Weihnachtsfest einschließt.

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