Hat es IKEA in die Richtlinie 1999/44/EG geschafft?

Am 27. Januar ist der IKEA-Gründer Ingvar Kamprad gestorben. Seine Geschäftsidee, die Kunden die Möbel selbst montieren zu lassen, ließ wohl viele von uns hin und wieder zum Werkzeug greifen, um beispielsweise ein „Billy“- Regal zusammenzubauen. So hat die Idee Ingvar Kamprads Spuren in vielen Leben hinterlassen. Dass es aber auch eine daraus resultierende juristische Spur gibt,die am Ende zur sog. IKEA-Klausel im BGB geführt hat, ist nicht allseits bekannt. Hier ist die Geschichte.

 
Am Anfang steht die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.
 
Dort heißt es in Art. 2 Abs. 5:
Ein Mangel infolge unsachgemäßer Montage des Verbrauchsgutes wird der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde. Das gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte Erzeugnis vom Verbraucher montiert worden ist und die unsachgemäße Montage auf einen Mangel in der Montageanleitung zurückzuführen ist.
Hier interessiert der hervorgehobene Satz 2. Denn diese Bestimmung hat schon recht früh den Namen „IKEA-Klausel“ bekommen.
 
Im Rahmen der Schuldrechtsreform wanderte die IKEA-Klausel in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ins BGB und steht dort jetzt in § 434 Abs. 2 BGB:
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
Wer es also schafft, die Sache trotz mangelhafter Montageanleitung fehlerfrei zu montieren, hat Pech gehabt :-).
 
Aus dieser Geschichte hat sich der Mythos entwickelt, die Bezeichnung (!) „IKEA-Klausel“ werde schon in der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gebraucht:
Die Vorschrift des Abs. 2 S. 2, auf die die <sic> schon in der RL 1999/44/EG gebrauchte Bezeichnung als „IKEA-Klausel“ eher zutrifft als auf den Liefervertrag mit Montageverpflichtung, geht davon aus, dass eine mangelhafte Montageanleitung eine zur Montage (an sich durch den Käufer oder seine Leute) bestimmte Sache mangelhaft machen kann, obwohl ihr als solcher eine fehlerhafte Beschaffenheit nicht nachgesagt werden kann. Streitig ist, ob die Vorschrift auch das gänzliche Fehlen oder die völlige Unbrauchbarkeit einer Montageanleitung erfasst, was einen Anwendungsfall der Klausel darstellt, wenn man eine unbrauchbare und eine völlig fehlende Anleitung gleichsetzt.
(MüKoBGB/Westermann BGB, 7. Aufl. 2016, § 434 Rn. 38; Hervorhebung nicht im Original)
 
So ist es also nicht. Aber noch nicht ganz geklärt ist mit Bezug auf die Bezeichnung „IKEA-Klausel“ die Frage „Wer hat´s erfunden?“ Doch darauf kommt es wahrscheinlich nicht so sehr an. Denn die juristische Welt hat so viel Geschmack an der Formel gefunden, dass dieser wohl ein langes Leben beschieden sein wird.

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