Kriminalistische List: Vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt?

Ob mir im Referendariat einmal ein Fall kriminalistischer List über den Weg laufen wird, steht in den Sternen. Mein informeller Unterstützerkreis in Sachen „Rechtsrelevante Fragen in Krimis“ hat mich aber wissen lassen, dass im Tatort „Todesspiel“ am 4.5.2018 so gegen 21.22 Uhr beim WDR der undercover ermittelnde Polizeibeamte Perlmann auf die Frage, ob er so ermitteln dürfe, wie folgt geantwortet habe:

Kriminalistische List ist vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt.

Das wirft die Frage auf: Hat er Recht?

Bei der Suche nach einer Antwort gilt es zunächst, die „kriminalistische List“ im Gesetz zu verorten. Als Suchgebiet kommt die StPO in Frage. Die Formulierung findet sich dort wörtlich nicht. Dazu lesen wir bei Soiné:

Dass die (kriminalistische) List begrifflich keinen Eingang in die StPO gefunden hat, bedeutet nicht, dass sie – etwa bei Vernehmungen – stets unzulässig wäre. Verboten ist bei diesen offenen strafprozessualen Maßnahmen gem. § 136a I StPO die in der Lüge gipfelnde Täuschung des Beschuldigten. Das Verbot der Täuschung gilt auch gegenüber Zeugen (§ 69 III StPO). Rechtlich geht es also um einen Unterschied zwischen unzulässiger Täuschung und zulässiger kriminalistischer List.

(Michael Soiné, Kriminalistische List im Ermittlungsverfahren, NStZ 2010, 596)

Also hätte Perlmann auf den ersten Blick unrecht. Eine „ausdrückliche Erlaubnis“ des Gesetzgebers für die „kriminalistische List“ finden wir in der StPO nicht.

Auf den zweiten Blick könnte Perlmann aber etwas Zutreffendes gesagt haben. Er äußert sich ja zu seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler. Und dafür gibt es eine gesetzliche Erlaubnis in § 110a StPO:

Verdeckter Ermittler

(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung

1.auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,

2.auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),

3.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder

4.von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen worden ist.

Sieht man also im verdeckten Ermitteln eine Täuschung in Form einer bestimmten Form der kriminalistischen List, so hat Perlmann die Rechtslage getroffen, aber doch nicht ganz. Denn die Regelung von § 110a StPO betrifft so gesehen nur eine bestimmte Form der kriminalistischen List und nicht die kriminalistische List schlechthin.

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