„Wer einem anderen einen Schaden zufügt“ …

Seitdem sich herumgesprochen hat, dass hier auch juristische Einsprengsel in Filmen besprochen werden, habe ich wieder einen Tipp bekommen.

In dem Film „Sechs Richtige und ich“ der am 29.08.2017 um 20:15 bei Sat 1 ausgestrahlt wurde, heißt es bei Minute 48:13:

Und wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dafür aufkommen. Alte Juristenweisheit.

Ist das wirklich eine zutreffende weise Beschreibung der Rechtslage?

Hier passt die typische Juristenantwort „Es kommt darauf an“ gut.

Es gibt Fälle, in denen es für eine Haftung genügt, wenn eine Person einer anderen Person einen Schaden zugefügt hat.

Das ist bei der Gefährdungshaftung so, die beispielsweise in § 7 Abs. 1 StVG zu finden ist:

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wie § 7 Abs. 2 StVG zeigt. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.)

Bei der Billigkeitshaftung genügt ebenfalls die Schadenszufügung. Einen Fall der Billigkeitshaftung stellt § 829 BGB dar:

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Anders sieht es aber bei der Verschuldenshaftung aus. Hier ist erforderlich, dass die Person, die einer anderen Personen einen Schaden zugefügt hat, schuldhaft gehandelt hat. § 823 BGB kann als Beispiel für eine solche Verschuldenshaftung genannt werden:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Wir sehen: Bei der Verschuldenshaftung genügt es nicht, dass eine Person einer anderen Person einen Schaden zugefügt hat. Damit ist die Behauptung, dass derjenige, der einem anderen einen Schaden zufügt, dafür aufkommen muss, so pauschal nicht richtig.

Aber eine ganz alte Juristenweisheit bleibt es trotzdem, dass man den anderen nicht verletzen soll: Das „alterum non laedere“ gehört nach Ulpian zu den grundlegenden Rechtsprinzipien (D. 1.1.10 pr).

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