Weniger ist manchmal mehr: Ein Tipp zum Zeitsparen in Klausuren

Betrachten wir heute die Musterlösung einer Klausur von Benjamin Dzatkowski, die in der JA 2019, 36 ff. abgedruckt ist. Auf Seite 38 heißt es:

Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. B wollte nur ein Aquarell herstellen. Mithin handelte sie nicht gewerbsmäßig.

Auf Seite 39 steht dann:

A könnte gem. § 267 III Nr. 1 Var. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt haben. Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. A wollte sich über die nächsten sechs Semester durch Urkundenfälschungen und damit verknüpfte Betrugstaten eine regelmäßige Einnahmequelle mit einem Volumen von 60.000 EUR schaffen. […]

Wie man sieht, wird hier die Definition für Gewerbsmäßigkeit von Seite 38 auf Seite 39 nochmals insgesamt wörtlich gebracht. Ist das – in der ohnehin knapp bemessenen Zeit für Klausuren – wirklich notwendig?

Glücklicherweise nicht.

Verweise
[…]
– nach oben
sind oft erforderlich bei Aufgaben mit Sachverhaltsvarianten und grundsätzlich zulässig, können bei zu häufiger Verwendung aber den Eindruck eines ungeschickten Aufbaus erwecken. Wird eine Definition mehrfach gebraucht, ist es nicht nötig, sie erneut und wortlautidentisch niederzuschreiben und jedes Mal mit einer umfänglichen Fußnote zu versehen. Es genügt, nach oben zu verweisen. Wenn die betreffende Definition erst wenige Absätze vorher gegeben wurde, darf man darauf vertrauen, dass der Leser sich noch erinnern kann. Bedenken Sie: Lesen geht schneller als Schreiben; was Sie vor zwei oder drei Seiten gesagt haben, ist dem aufmerksamen Leser noch gegenwärtig.

(Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 9. Aufl. 2011, Rn. 402)

Eine solche Vorgehensweise wird auch von Valerius empfohlen:

Im Laufe eines Gutachtens sind häufig einzelne Prüfungspunkte mehrfach anzusprechen. In diesen Fällen wäre es lediglich Schikane, von Ihnen zu verlangen, eine Definition oder einen Meinungsstreit zum wiederholten Male in derselben Klausur niederzuschreiben. Um sich insoweit Schreibarbeit zu verweisen [wohl gemeint: ersparen, M.H.], dürfen Sie nach oben verweisen.

(Valerius, Einführung in den Gutachtenstil, 2007, S. 33)

Wer in einer Strafrechtsklausur mit der ohnehin schon knappen Zeit gut wirtschaften möchte, braucht Definitionen also nicht mehrfach anzuführen.

2 comments

  1. Pinar Cankaya sagt:

    Aber wie genau verweise ich denn nach oben? Recht es, wenn ich schreibe (vgl. oben) oder muss ich den entsprechenden Absatz genau benennen? (z.B. vgl. Tatkomplex 1, A.I.1.a)

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