Ordnungsgeld in Höhe von 200 € – was tun?

Beim AG Pirmasens ging es um eine auf § 1 Gewaltschutzgesetz gestützte einstweilige Anordnung. Das Gericht hatte beschlossen:

Gegen den Antragsgegner […] wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € festgesetzt. […]

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete auszugsweise wie folgt:

Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
statt.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 € übersteigt.

Ist hier etwas falsch?

Fangen wir der Reihe nach an. Ausgangspunkt ist § 87 Abs. 4 FamFG:

Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

So kommen wir zu § 567 ZPO. Dort heißt es in Absatz 2:

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

Bei uns geht es aber nicht um eine Entscheidung über Kosten, sodass kein bestimmter Beschwerdewert erreicht sein muss.

Doch wie kommt das Gericht auf einen Beschwerdewert von 600 Euro? Wahrscheinlich dachte die Richterin an § 61 FamFG:

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

Und (so könnte man in der mündlichen Prüfung gefragt werden): Woher ist uns die Wertgrenze von 600 Euro noch bekannt? Antwort: Aus § 511 Abs. 2 ZPO:

Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder

2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Der Beschluss des AG Pirmasens ist also hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht haltbar.

Zur Abrundung ist noch anzumerken, dass der Beschluss des AG Pirmasens nicht nur hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht haltbar war. Das OLG Zweibrücken (Instanzenzug im Familienrecht) hat insofern ausgeführt:

Die gem. §§ 87 Abs.4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist auch in der Sache begründet, denn es liegen weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes vor.

Also wohl ein Fall von Murphy’s Law: Anything that can go wrong will go wrong.

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