Jura international dank Übersetzungsprogrammen?!

Im Zwangsvollstreckungsrecht bin ich kürzlich bei einem Ausflug ins Internationale in Brasilien gelandet. Der gefundene Artikel von Maurício Pereira Cabral sah, trotz fehlender Portugiesisch-Kenntnisse auf Grund von Latein-Reminiszenzen vielversprechend aus. Er lautete:

Insolvência civil: uma alternativa para a inadimplência crônica

Gibt es da eine Chance weiterzukommen?

Bei der Gelegenheit fiel mir glücklicherweise ein, dass ich es einmal mit Google Translate versuchen könnte. Ergebnis für die Übersetzung der Überschrift:

Zivilinsolvenz: eine Alternative zum chronischen Zahlungsausfall

Nicht schlecht. (Die hier und im folgenden ausgesprochenen Bewertungen beruhen auf der Konsultation einer des Portugiesischen mächtigen Person).

Auch für den Untertitel des Aufsatzes kommt ein ansprechendes Ergebnis heraus:

Em tempos de crise há de se prestigiar os sistemas jurídicos de solução de conflitos e não a disseminação dos conflitos.

In Krisenzeiten müssen Rechtssysteme zur Konfliktlösung gewürdigt werden und nicht die Verbreitung von Konflikten.

Das ist grammatikalisch eine etwas unbeholfene Übersetzung, aber die sogenannte „aboutness“ ist erreicht: Man versteht, was gemeint ist.

An dieser Stelle sollte man nicht vergessen, dass es einen echten Konkurrenten zu Google Translate gibt, nämlich DeepL. Dieses System übersetzt Titel und Untertitel so:

Zivilinsolvenz: eine Alternative zur chronischen Zahlungsunfähigkeit

In Krisenzeiten muss man den Rechtssystemen der Konfliktlösung und nicht der Verbreitung von Konflikten Geltung verschaffen.

Auch nicht perfekt, aber auf Augenhöhe mit Google Translate.

So ermuntert habe ich den Aufsatz mit Google Translate und DeepL übersetzen lassen. Und da gibt es dann doch noch Passagen, die auf Grenzen der automatisierten Übersetzung hinweisen.

Dazu ein Beispiel.

Google Translate:

Die Zivilinsolvenz wird durch das CC (Art. 955 bis 965) und CPC/73 (Art. 748-786-A) gemäß Art. 1.052 CPC/15 .

– FITNESS-HYPOTHESEN

Die Zivilinsolvenz kann sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner beantragt werden.

DeepL:

Die Zivilinsolvenz ist im CC (Artikel 955 bis 965) und in der CPC/73 (Artikel 748-786-A) geregelt, gemäß Artikel 1052 der CPC/15.

– EIGNUNGSHYPOTHESEN

Die Zivilinsolvenz kann sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner beantragt werden.

„Eignungshypothesen“ ist nicht ideal, aber besser als „Fitness Hypothesen“. In diesen Fußballzeiten würde man also sagen: 1:0 für DeepL.

Aber das Problem bei der Übersetzung der Zwischenüberschrift ist für das Gesamtverständnis nicht relevant. Schon der darauffolgende Satz macht deutlich, worum es inhaltlich in diesem Abschnitt geht.

Summa summarum: Programme wie Google Translate und DeepL unterstützen Ausflüge ins Internationale.

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