Häusliche Gewalt und Ehescheidung

Am 24.10.2021 berichtete die Bild-Zeitung unter dem Titel „Schauspielerin Esther Kuhn von ihrem Mann verprügelt: Wenn die Ehe zur Hölle wird“ wie folgt:

In ihrer Patientenakte (liegt BILD am SONNTAG vor) heißt es über den ersten „tätlichen Angriff“ durch ihren Ehemann Abdullah A., 32: „HWS-Syndrom. Wurde herumgestoßen. Angriff mit Umherziehen am Hals, Stoß aufs Bett. Schütteln der HWS (Halswirbelsäule / d. R.) und BWS (Brustwirbelsäule / d. R.). Psychogene Belastungsreaktion. Nicht der erste tätliche Übergriff, Umherschubsen, Ohrfeigen.“

[…]

Doch die Eifersuchtsanfälle, die den in Peschawar (Pakistan) geborenen Gastronomen (eigenes Restaurant in der Nähe von München) aus der Haut fahren ließen, kamen in immer kürzeren Abständen.

[…]

Am 5. September 2020 ging sie erstmals zur Polizei und zeigte ihren Mann an. Inzwischen gibt es mehrere gerichtliche Verfügungen und Kontaktsperren, bei der Münchner Staatsanwaltschaft läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz.

[…]

Esther Kuhn weiß inzwischen, dass ihr Noch-Mann auch seine erste Ehefrau schlug und sein Verhalten nichts mit ihr zu tun hatte. „Ich warte nur noch darauf, dass unser Trennungsjahr vorbei ist. Endlich ist dieser Albtraum vorbei.“

Dieser Artikel könnte in einer mündlichen Prüfung zum Anlass genommen werden, um über das Trennungsjahr vor einer Scheidung zu sprechen. Wie könnte sich ein solches Prüfungsgespräch darstellen?

Zunächst könnte gefragt werden, wo sich eine Regelung zum Trennungsjahr befindet. Zu nennen wäre dann § 1565 Abs. 2 BGB:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Auf dieser Grundlage könnte über die Funktion des Trennungsjahres gesprochen werden. Anschließend ließe sich thematisieren, ob Ausnahmen in Betracht kommen. Anhand des konkreten Sachverhalts müsste man dann auf die geschilderten Körperverletzungen zu sprechen kommen. Zu diesem Aspekt lesen wir im BeckOGK:

Ausreichend für die Annahme einer unzumutbaren Härte können Misshandlungen, Körperverletzungen, schwere Beleidigungen, grobe Ehrverletzungen, grobe Verstöße gegen die ehelichen Pflichten und ernsthafte Bedrohungen sein.

Unger/Hartmann/Franzius, BeckOGK-BGB, 01.08.2022, § 1565 BGB, Rn. 131

Jetzt könnte man die Prüfung sogar noch in Richtung „Methodenlehre“ lenken und darüber diskutieren, ob mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift eine bestimmte Auslegung geboten ist. Als Stichwort sei hier nur die immer wieder zu lesende Floskel „Ausnahmen sind eng auszulegen“ genannt.

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