Die sieben Verfassungsorgane

Aktuelle politische Geschehnisse wie die gestrige Wahl des Bundespräsidenten bieten immer wieder Anlass, darüber in mündlichen Prüfungen zu sprechen. Dieses Muster ist prüfungstechnisch so durchgehend, dass man es bei der Vorbereitung zur mündlichen Prüfung nicht außer Acht lassen sollte. Aber auch unabhängig davon gibt es Fragestellungen, mit denen man klassischerweise in mündlichen Prüfungen rechnen muss. Eine davon sei heute hier gestellt. Von dieser Frage hatte ich glücklicherweise bereits im Uni-Repetitorium „Öffentliches Recht“ gehört und traf dann auch tatsächlich in meiner mündlichen Prüfung der ersten Juristischen Prüfung auf dieses Thema. Die Frage lautete wie folgt: Nennen Sie die Verfassungsorgane, die Sie kennen.

Indem man sich die Abschnitts-Überschriften des Grundgesetzes anschaut, findet man bereits folgende fünf Verfassungsorgane:

  • Bundestag (Abschnitt III des Grundgesetzes, Art. 38–48)
  • Bundesrat (Abschnitt IV des Grundgesetzes, Art. 50–53)
  • Bundespräsident (Abschnitt V des Grundgesetzes, Art. 54–61)
  • Bundesregierung (Abschnitt VI des Grundgesetzes, Art. 62–69)
  • Gemeinsamer Ausschuss (Abschnitt IVa des Grundgesetzes, Art. 53a)

Jetzt fehlen also noch zwei Verfassungsorgane. Hier helfen uns keine Abschnitts-Überschriften des Grundgesetzes mehr weiter. Es sind:

  • Bundesverfassungsgericht (Art. 92–94, 99 f. des Grundgesetzes)
  • Bundesversammlung (Art. 54 des Grundgesetzes)

Im weiteren Verlauf der Prüfung könnte dann noch gefragt werden, bei welchen Verfassungsorganen es sich um ständige bzw. nichtständige handelt. In meiner mündlichen Prüfung galt es dann noch näher, die Funktion des Gemeinsamen Ausschusses zu schildern. Wer sich in nächster Zeit einer mündlichen Prüfung stellen muss, darf vielleicht noch ein wenig zu dem Verfassungsorgan der Bundesversammlung erzählen.

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