Blitzscheidung – auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

Vor einigen Wochen konnte man in den Medien lesen:

Nach dem Liebes-Aus mit ihrem Mike
Im Eiltempo: Melanie Müller schwingt den Scheidungs-Hammer!

Die Scheidung wurde bereits eingeleitet

Vor vier Monaten sah man sie öffentlich fremdknutschen, jetzt schwingt Melanie Müller (33) bereits den Scheidungshammer! Der formale Akt ist laut der Stimmungssängerin bereits eingeleitet worden.

www.vip.de/cms/im-eiltempo-melanie-mueller-schwingt-den-scheidungs-hammer-4891990.html

Diese Berichterstattung könnte in einer mündlichen Prüfung zum Anlass genommen werden, darüber nachzudenken, zu welchem Zeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Wie so oft im Recht könnte die Frage lauten: Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Also: Zu welchem Zeitpunkt muss das Trennungsjahr erfüllt sein?

Ausgangspunkt ist zunächst § 1565 Abs. 2 BGB:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich der Grundsatz, dass eine Ehe nur nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden kann.

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss in der letzten mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dies bedeutet, dass ein Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden kann. Wenn dann bis zur mündlichen Verhandlung so viel Zeit vergeht, sodass zu diesem Zeitpunkt das Trennungsjahr abgelaufen ist, entstehen keine Schwierigkeiten. Problematisch kann ein verfrühter Scheidungsantrag aber sein, wenn das Gericht schnell terminiert. Denn dann liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung in der letzten mündlichen Verhandlung ggf. noch nicht vor: Der Scheidungsantrag ist abzuweisen.

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