Vetorecht des Justizministers gegen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung?

Am Abend des 5. April entwickelte Gesundheitsminister Lauterbach bei Markus Lanz folgendes Argument:

„Beim Marco Buschmann war das Argument mit der Maskenpflicht, das er vorgetragen hat, dass es juristisch nicht möglich wäre, eine Maskenpflicht weiter zu verordnen, weil es deutschlandweit keine Bedrohung der Gesundheitsversorgung mehr gab. Und das ist ein juristisches Argument. Er ist der Justizminister. Jedes Gesetz dieser Art muss durch die Ressortabstimmung, das heißt, selbst wenn ich das Gesetz ganz alleine gemacht hätte, Buschmann hätte gar nicht mitverhandelt, ich hätte ein eigenes Gesetz gemacht, wär die Maskenpflicht auch nicht gegangen, weil ich wär dann mit dem Gesetz in die Ressortabstimmung gegangen, und dann hätte Buschmann, der Justizminister gesagt, das geht juristisch nicht. Jetzt sagen wir mal folgendes: Ich hätte das Gesetz nicht gemacht, sondern Olaf Scholz. Olaf Scholz hätte gesagt, das ist ein wichtiges Gesetz, ich mach das jetzt. Dann wär’s ebenfalls nicht gegangen. Weil dann hätte es immer noch durch die Ressortabstimmung gemusst. Und wenn der Justizminister, der dann zuständig ist, sagt ‚Das gibt das Recht nicht her‘, wär’s nicht möglich gewesen. Somit also nur damit, ich will’s einfach von der Logik her … .“

Das klingt so, als hätte der Justizminister in der Ressortabstimmung ein Vetorecht – sogar gegenüber dem Bundeskanzler. Hat das so seine Richtigkeit?

Zunächst: Ich erinnere mich noch lebhaft, dass uns zu Studienbeginn in der Staatsrechtsvorlesung die Lektüre der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) ans Herz gelegt wurde. Dieser Rat erweist sich nun als hilfreich, wenn man die Ausführungen von Karl Lauterbach prüfen will.

Wichtig ist es zu Beginn, das Verfahren der Ressortabstimmung von der Frage zu unterscheiden, ob ein Gesetzesentwurf innerhalb der Bundesregierung am Einspruch des Justizministers scheitern kann.

Mit der Ressortabstimmung befassen sich die §§ 45 und 46 der GGO. Das in § 45 GGO („Beteiligungen innerhalb der Bundesregierung“) geregelte Verfahren soll sicherstellen, dass die von dem Gesetzentwurf betroffenen Bundesministerien Gelegenheit erhalten, einen Referentenentwurf zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Herausgehoben ist dabei die Stellung der Bundesministerien des Innern und der Justiz. Diese sind „zur Prüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie in allen übrigen Fällen, in denen Zweifel bei der Anwendung des Grundgesetzes auftreten“ (§ 45 Abs. 1 S. 4 GGO) zu beteiligen. Dem Bundesministerium der Justiz wird des weiteren in § 46 GGO (“Rechtssystematische und rechtsförmliche Prüfung“) die besondere Aufgabe der Rechtsförmlichkeitsprüfung zugewiesen. § 46 Abs. 1 GGO beschreibt diese Aufgabe wie folgt:

„Bevor ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, ist er dem Bundesministerium der Justiz zur Prüfung in rechtssystematischer und rechtsförmlicher Hinsicht (Rechtsprüfung) zuzuleiten.“

Das führt zu dem Zwischenergebnis: In der von Lauterbach angesprochenen Ressortabstimmung hat der Justizminister kein auf inhaltliche Erwägungen gestütztes „Vetorecht“.

Stärker ist dann die Stellung des Justizministers bei der Beratung eines Gesetzesentwurfs innerhalb der Bundesregierung. Nach § 26 Abs. 2 GOBReg können der Bundesminister der Justiz oder der Bundesminister des Innern gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Bundesregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit geltendem Recht Widerspruch erheben. Gleiches kann der Bundesminister der Finanzen nach § 26 Abs. 1 GOBReg bei einer Frage von finanzieller Bedeutung tun. Den so möglichen Widerspruch des Justizministers hatte Lauterbach anscheinend im Sinn, als er von einem dadurch bewirkten notwendigen Scheitern eines Gesetzesentwurfs sprach. Wäre dem so, hätte der Justizminister ein echtes Vetorecht. Das hat er aber nicht. Denn legt einer der widerspruchsberechtigten Minister Widerspruch ein, kommt es in einer weiteren Sitzung der Bundesregierung zu einer erneuten Abstimmung. Dort kann der ministerielle Widerspruch überstimmt werden. § 26 Abs. 1 S. 3 GOBReg sagt dazu:

Die Durchführung der Angelegenheit, der der Bundesminister der Finanzen widersprochen hat, muß unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Bundesministers der Finanzen oder seines Vertreters von der Mehrheit sämtlicher Bundesminister beschlossen wird und der Bundeskanzler mit der Mehrheit gestimmt hat.

Nach § 26 Abs. 2 GOBReg gilt das gleiche Prozedere bei Widersprüchen des Bundesministers der Justiz oder des Bundesministers des Innern.

Das von Lauterbach beschriebene Szenario des notwendigen Scheiterns eines Gesetzesentwurfs in der Bundesregierung allein auf einen Widerspruch des Justizministers hin entspricht damit nicht dem in der Geschäftsordnung der Bundesregierung vorgesehenen Prozedere.

3 comments

  1. Marius sagt:

    Wäre es aber nicht möglich, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung getroffen werden kann, die rechtlich oder zumindes politisch bindend ist?
    Ähnlich der institutionellen Vereinbarung im Europarecht (z.B. zwischen Parlament und Kommission). Freilich ginge es da eher um Organteile, die eine solche Vereinbarung treffen. Aber dennoch. vom Ausgangspunkt her?

  2. […] der Bundesregierung (GOBReg) ans Herz gelegt wurde. Dieser Rat erweist sich nun erneut (vgl. Vetorecht des Justizministers gegen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung?) in einer Talk-Runde als nützlich. Lindner äußerte sich dort zum Gaspreis-Thema wie […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert