„Black Friday“ – anders als in den Vorjahren

Aus aktuellem Anlass heute einmal eine Überlegung zu Preisdarstellungen rund um den „Black Friday“. Es wird bei Rabattaktionen – sehr zu Recht – immer empfohlen, das vermeintliche Sonderangebot sorgfältig zu prüfen. Häufig sind Preise gar nicht so gut, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Im Rahmen des diesjährigen „Black Friday“ ist mir aufgefallen, dass man es den Kunden insofern mittlerweile leichter macht. Denn es wird hin und wieder neben dem aktuellen Sonderpreis zusätzlich ein vorheriger Verkaufspreis angegeben. Da ich mir kaum vorstellen konnte, dass dies nun ein neuer Service-Gedanke ist, habe ich mich auf die Suche nach der einschlägigen Rechtsgrundlage gemacht. Und: Ich wurde fündig!

Relevant ist insofern § 11 der Preisangabenverordnung. Dort heißt es:

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. […]

Übrigens: Diese neue Form der Preisangaben hat einen europäischen Hintergrund.

Mit § 11 PAngV wurde Art. 6a der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union umgesetzt. Dort heißt es:

(1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.

(2) Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

[…]

Wir können uns also beim europäischen Gesetzgeber dafür bedanken, dass uns die Suche nach Schnäppchen etwas leichter gemacht wird :-).

2 comments

  1. Elmar Keldenich sagt:

    Die Kreativität der Internet-Anbieter scheint dennoch kaum Grenzen zu kennen. Passend dazu ein aktuelles Urteil zur Preiswerbung durch eine Vergleichsplattform mit Direktverkauf-PLG München I, Anerkenntnis- und Endurteil v. 10.10.2022 – 42 O 9140/22

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-31651?hl=true

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