Ein praktischer Hinweis zum Online-Shopping

Heute soll es mal wieder um eine „Jura im Alltag“-Frage gehen. Immer wieder zögern juristische Laien, einen Fernabsatzvertrag abzuschließen, wenn für die Lieferung vom Unternehmer zum Verbraucher Kosten entstehen. Denn hier besteht die Befürchtung, dass die Ware einem nicht zusagt, man dann aber trotzdem auf den Kosten der Hinsendung „sitzen bleibt“. Es ist nachvollziehbar, dass Verbraucher dieses Risiko nicht eingehen wollen. Aber besteht dieses Risiko tatsächlich?

Hier kann man nur mit der typischen Juristenantwort „Es kommt darauf an“ reagieren. Einschlägig ist insofern § 357 Abs. 2 BGB:

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

Wir sehen also: Grundsätzlich muss der Unternehmer die Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung erstatten. Wer also online bestellt und alle Produkte im Wege des Widerrufs zurückgibt, hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Lieferkosten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Verbraucher zusätzliche Kosten verursacht hat, weil er sich gegen die günstigste Standardlieferung entschieden hat. Wer also einen besonders schnellen, teureren Versand auswählt, hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser zusätzlichen Versandkosten. Das führt zwangsläufig zu der Frage, ob der Verbraucher in dieser Fallgestaltung wenigstens einen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Versandkosten geltend machen kann. Aus der Formulierung „soweit“ in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt sich, dass in dieser Konstellation zumindest ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die günstigste Standardlieferung besteht.

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