Archiv für November 2016

„Liebe vergeht, Hektar besteht!“

landschaft-grauMit diesen Worten erklärt Volker Looman in der FAZ vom 8. November 2016, S. 29 (Der große Unwille vor dem Letzten Willen) die Notwendigkeit, entgegen allen romantischen Vorstellungen bei der Eheschließung an einen Ehevertrag zu denken. Einen solchen hat auch in dem von Looman behandelten Fall der Ehemann mit seiner 20 Jahre jüngeren Ehefrau geschlossen. Über den Inhalt des konkreten Ehevertrages erfahren wir zwar nichts, wohl aber darüber, was allgemein vereinbart zu werden pflegt:

Darin wird geregelt, was wem gehört und wer wie gestellt wird, sollte die Ehe tatsächlich eines Tages in die Brüche gehen.

Traurigerweise verstarb der mittlerweile 70 Jahre alte Ehemann nach einem Herzinfarkt, was die Frau und die drei gemeinsamen Kinder im Looman’schen Fall zum Notar führte:

Nach einigen Wochen wurde das Testament eröffnet, und die Frau und die Kinder erfuhren aus dem Mund eines blässlichen Notars, dass der Ehemann und Vater keine Verfügungen getroffen hatte. Folglich galt das Gesetz, wie der Jurist sagt. Die Frau bekam die Hälfte, jedes Kind erhielt ein Sechstel.

Dazu muss man wissen, dass nur in Baden-Württemberg der Notar das Testament eröffnet. Nach § 38 des dortigen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Nachlassgericht das Notariat (allerdings nur noch bis zum 31.12.2017). Da die FAZ jedoch als überregionale Tageszeitung auch außerhalb von Baden-Württemberg gelesen wird, sei hinzugefügt, dass im Rest der Republik Testamente vom Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG) eröffnet werden. Dort begegnet man also keinem „blässlichen Notar“.

Nun aber zur Sache selbst.

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„Der Staatsanwalt“ zu Mord und Totschlag

Zunächst ein Geständnis. Ich habe wieder einmal eine Folge aus der ZDF-Serie „Der Staatsanwalt“ geschaut. Da gibt es immer so schöne Bilder von Wiesbaden zu sehen, zum Beispiel dieses:

marktkirche

 

 

 

 

 

Am 29.10.2016 war dort „Der Staatsanwalt“ in der Folge „Schlangengrube“ unterwegs. Der Plot war einigermaßen spannend. Aber juristisch musste man starke Nerven haben, wenn man Zitate wie die folgenden hörte.

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Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht?

Christian Brand und Raphael Blatter schreiben in der JuS 2016, 983 ff:

In zwei grundlegenden jüngeren Entscheidungen geht der BGH der Frage nach, ob das Gemeinschaftsrecht dazu zwingt, liebgewonnene dogmatische Figuren des Betrugstatbestands zu überdenken.

(S. 983)

Zuvor muss aber Klarheit darüber herrschen, wie das Gemeinschaftsrecht auf das nationale Strafrecht einwirken kann (u. B).

(S. 983)

B. Einflüsse des Unionsrechts auf das nationale Strafrecht

(S. 984)

Das Gemeinschaftsrecht beeinflusst den nationalen Rechtsraum auf ganz unterschiedliche Weise.

(S. 984)

Der EuGH hat schon sehr früh Kriterien herausgearbeitet, bei deren Vorliegen das Unionsrecht innerstaatlich unmittelbare Anwendung findet.

(S. 984)

Kollidiert nationales Recht mit unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht und weist der Sachverhalt, den es zu beurteilen gilt, einen unionsrechtlichen Bezug auf, verliert die nationale, mit Unionsrecht unvereinbare Vorschrift nicht ihre Wirksamkeit, sondern wird von der unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschrift bei der Lösung des konkreten Falls lediglich verdrängt.

(S. 984)

Ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben innerstaatlich unmittelbar anwendbar sind, spielt – anders als im Kontext des Anwendungsvorrangs – bei der unionsrechtskonformen Auslegung keine Rolle. Zugänglich sind der unionsrechtskonformen Auslegung nicht nur Vorschriften, die dazu dienen, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umzusetzen, sondern – bei einem entsprechenden Anknüpfungspunkt – das gesamte nationale Recht.

(S. 984)

Diese Beispiele sollen nun reichen, um die Frage anzudeuten, die ich heute thematisieren möchte. Es ließen sich dem Aufsatz von Brand/Blatter aber noch viele weitere Zitate dieser Art entnehmen.

Was fällt bei diesen Zitaten auf?

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Zum 2. Geburtstag des Blogs etwas Ernsthaft-Kritisches: Rezension von Numerius Negidius

Geburtstage sind Anlässe inne zu halten und nachzudenken. Die Zeit vergeht schnell. Auf den 1. Geburtstag des Blogs am 02.11.2015 folgt nun der 2. Geburtstag. Ich freue mich, dass mir Numerius Negidius aus diesem Anlass eine Rezension zur Verfügung gestellt hat, die ich hier mit seiner freundlichen Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) gratis und ungekürzt veröffentlichen darf.

Hund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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