Kennen Sie Martin Löhning?

Namen juristischer Autoren haben so ihr eigenes Schicksal. Nach Kingreen alias Kindgreen und Fikentscher alias Finnischer folgt nun Löhnig, der nicht selten auch als „Löhning“ auftaucht.

So beispielsweise in einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg zu der (möglicherweise auch prüfungsrelevanten) Frage, ob das durch einen Verheirateten eingegangene Verlöbnis nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Das Gericht schreibt dazu:

Nach derzeit noch herrschender Meinung werden Verlöbnisse mit einem noch Verheirateten als sittenwidrig und nichtig angesehen (Staudinger/Löhning, BGB, Neubearb. 2015, § 1298 Rn. 25 mwN). Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Partner, der – wie unstreitig die Ast. – den Mangel nicht kannte, nach allgemeiner Meinung Schadensersatz beanspruchen kann, wobei der Anspruch teils aus analoger Anwendung der §§ 1298 ff. BGB, teils aus Deliktsrecht oder § 311 a II BGB hergeleitet wird (Staudinger/Löhning, § 1298 Rn. 25; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 8 Rn. 24).

(NJW 2016, 3185)

Dass mit „Löhning“ der Regensburger Professor „Martin Löhnig“ gemeint ist, verrät ein Blick in den Staudinger. Dort wird man allerdings in anderer Hinsicht stutzig. Sucht man doch vergeblich die Randnummer 25 in der Kommentierung zu § 1298 BGB. Das erklärt sich dadurch, dass § 1298 BGB im Staudinger gar nicht kommentiert wird. Das Gericht meint die Randnummer 25 in der Kommentierung „Vorbemerkungen zu §§ 1297–1302“. Dort heißt es:

Da es „keine Verlobungsfreiheit bei laufendem Scheidungsverfahren“ (Gernhuber/Coester-Waltjen § 8 Rn 23) gebe, werden Verlöbnisse Verheirateter gem § 138 als nichtig angesehen (LG Kassel DAVorm 1974, 119; OLG Hamm FamRZ 1971, 321; OLG Karlsruhe Die Justiz 1967, 289; OLG Schleswig SchlHAnz 1969, 198; LAG Rh-Pf FamRZ 1983, 489; vgl auch Rn 10, 12).

Der doppelte „Löhning“ ist aber keine Singularität in dieser Entscheidung. Er taucht auch ansonsten noch auf, beispielsweise in dem schönen Aufsatz „Späte Moderne in der Vornamensgebung“ in der FPR 2010, 27, und zwar online wie offline. Diese Variante betrifft zwar nur die Nachnamensgebung, ist aber doch insofern relevant, als in der juristischen Literatur beim Zitieren in der Regel allein mit Nachnamen gearbeitet wird.

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