The Empire Strikes Back: Zu schmaler Rand in der Hausarbeit

Nun haben wir es also amtlich und vom Verwaltungsgericht Ansbach bestätigt:
 
Wer bei einer Hausarbeit die Vorgabe zum Korrekturrand unbeachtet lässt, darf mit Punktabzug bestraft werden.
 
Aber nun der Reihe nach.

In dem Merkblatt zur Hausarbeit hieß es:
 
Der Umfang der Hausarbeit darf 20 Seiten (ohne Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis, aber mit Fußnoten) nicht übersteigen. Schrifttyp: Times New Roman; Schriftgröße: 12pt, Fußnoten Schriftgröße: 10 pt; Laufweite normal; Zeilenabstand: 1,5; rechts 5 cm Korrekturrand, links 2,5 cm Rand. Formmängel, wozu auch gehäuft auftretende Rechtschreib-, Grammatik- oder Interpunktionsmängel gehören, führen zu Punktabzug.
(Rn. 4 f.)
 
In concreto hatte der Student nur 2,5 cm Korrekturrand gelassen. Den auf diesen Verstoß gestützten Punktabzug hat das Verwaltungsgericht Ansbach für berechtigt gehalten und dazu ausgeführt:
Der Hinweis in dem Merkblatt, dass Formmängel zu Punktabzug führen, zeigte dem Kläger die Konsequenzen einer Unterschreitung des Korrekturrandes und der damit verbundenen Überschreitung der Seitenzahl deutlich auf. Dieser Hinweis konnte auch nicht – wie von der Klägerseite angedeutet – dahingehend verstanden werden, dass höchstens ein Punkt abgezogen wird. Wie die Beklagte richtig darstellt, kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff „Punktabzug“ auch gemeint sein, dass mehrere Punkte abgezogen werden.
(Rn. 28)
 
Also dürfen für einen Formverstoß der vorliegenden Art sogar mehrere Punkte abgezogen werden, was im Ergebnis zu einer Bewertung von 0 Punkten geführt hatte. Wie genau gerechnet wurde, ist nicht ganz klar:
Die Klägerseite verkennt dabei, dass der Erstkorrektur zwar bei seiner Vorgehensweise auf ein Minus von sechs Punkten für den Formverstoß kommt, eine Gesamtbewertung der Hausarbeit unter 0 Punkte aber ersichtlich nicht in Betracht kommt und somit die ursprüngliche Punktzahl unter sechs Punkten gelegen haben kann.
(Rn. 34)
 
Das traurige Ergebnis aber ist klar: 0 Punkte.
 
Was lernen wir daraus? Zunächst eine Trivialität des juristischen Studienalltags: Man sollte nicht gegen klare Formvorgaben im Bearbeitervermerk verstoßen. Erfahrungsgemäß gibt es aber verschiedene Spielräume, die man ausnutzen kann. So scheint es beispielsweise, dass im vorliegenden Fall nur eine Vorgabe für den linken und rechten Rand gemacht war. Die beiden anderen Ränder konnten also frei gestaltet werden. Bei vielen meiner Hausarbeiten war keine Schriftart vorgegeben. Wenn man in einem solchen Fall mit der Schriftart „Garamond“ arbeitet, gewinnt man Platz. Bei genauerer Betrachtung ist auch die Angabe des Zeilenabstandes mit 1,5 typographisch hinterfragbar. Eigentlich müsste man den Zeilenabstand in Punkten angeben, wenn man es ganz genau festlegen will.
 

2 comments

  1. Carl sagt:

    Es ist sowieso nicht ideal, den zulässigen Höchstumfang einer Hausarbeit in Seiten zu bemessen. Schließlich führt das dazu, dass möglichst viele Absätze aus der Arbeit gekürzt werden, um mehr Inhalt unterzubringen. So ist aber der Text schlechter lesbar, womit dem Korrektor kein Gefallen getan ist.

    Besser ist es, eine Zeichenbegrenzung ohne Berücksichtigung der Fußnoten zu verwenden. So kann nicht mithilfe von Schriftarten o. Ä. getrickst werden. Die Nichtberücksichtigung der Fußnoten ist sinnvoll, da Studierende zu mehr Quellen angeregt werden sollten, nicht zu weniger.

    Leider ist ein solches Limit aber immer noch nicht Standard.

    • klartext-jura sagt:

      Danke. Ich denke ohnehin, dass eine zweck-mittel-rationale Debatte über die Frage des Höchstumfangs einer Hausarbeit (und weitere Formalien) noch aussteht.

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