Archiv für Januar 2016

Die „erlangte“ Konsole – ein „etwas“ iSv § 812 I 1 Var. 1 BGB?

Ehlers/Krumm behandeln in der JuS 2016, 135ff folgende Fall-Konstellation:

Ein Minderjähriger (M) entdeckt im Geschäft der E-GmbH eine preiswerte Spielekonsole und sichert sich dieses „Schnäppchen“, indem er diese Konsole „kauft“ (so der Sachverhalt auf Seite 135) und sich sofort vom Verkäufer aushändigen lässt. Um den folgenden Gedanken zu verstehen, muss man noch wissen, dass die Fall-Lösung von einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages ausgeht.

Innerhalb der bereicherungsrechtlichen Prüfung schreiben in findet sich sodann auf Seite 139 der folgende Abschnitt:

III. § 812 I 1 Var. 1 BGB – Rückgewähr der Konsole

E könnte allerdings die condictio indebiti gegen M geltend machen.

1. Erlangt

Dazu muss M die Konsole erlangt haben. M ist gem. § 929 S. 1 Eigentümer geworden. Weiterhin hat er Besitz iSv § 854 I erlangt. Damit hat er die Konsole im bereicherungsrechtlichen Sinn erlangt.

Sollte der Obersatz lauten: „Dazu muss M die Konsole erlangt haben.“?

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Auf den Kopf gestellt (III): Vorabprüfung der Mittäterschaft?

Nun ein letzter Beitrag zu dem „gedrehten“ Bild von Jura-Online:

Jura Online

 

 

 

 

 

 

 

Es geht um den Teil der Prüfung, der sich mit der Mittäterschaft beschäftigt:

Mittäterschaft

 

 

 

 

 

 

 

Dort steht:

Gutachten
1. Tatkomplex
[…]
A. [Obersatz]
I. Mittäterschaft, § 25 II
K und F sind hier als Mittäter nach § 25 II zu bestrafen, da sie die Tat gemeinsam geplant und gemeinsam ausgeführt haben.

Es soll nun nicht darum gehen, dass bei § 25 II StGB die Subsumtion vollständig fehlt. Ich möchte vielmehr eine Aufbaufrage thematisieren.

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Auf den Kopf gestellt (II): Strafbar … Schuldig

Weiter geht es mit dem Bild von Jura-Online, über das ich kürzlich gestolpert bin.

Jura Online

 

 

 

 

 

 

 

(Zu der Frage, wie Tatkomplexe bezeichnet werden sollen, siehe diesen Blog-Eintrag.)

Heute geht es um die Formulierungen „strafbar“ und „schuldig“. Dazu lesen wir bei Jura-Online (wiederum natürlich nur nach Drehen des Bildes ;-)).

Strafbar - Schuldig

 

 

 

 

 

Also:

K und F könnten sich der Brandstiftung in Mittäterschaft gem. §§ 306 I Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht haben.

Sollte dieser Obersatz so in einer Klausur verwendet werden?

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ELVITAL gratis testen … Mehrfach-Teilnahme?

Heute wird der angekündigte Jura-Online-„Dreiteiler“ unterbrochen, um ein aktuelles Auslegungsproblem zu besprechen. Ist doch erstaunlich, wie man im Alltag das juristische Auslegen üben kann. Das ist etwas unterhaltsamer als bei Gesetzestexten :-).

Es geht diesmal um folgende Aktion:

Shampoo-Gratis-testen

Das weckt natürlich bei allen ELVITAL-Fans die Hoffnung, man könne nun 6 Shampoos gratis testen. Zum Beispiel fragt DingDong23 am 24.12.15 um 22:06 Uhr (Heilig Abend!):

Moin… Kann man alle gleichzeitig testen bzw einlösen? Oder ist das pro Person limitiert…?

Die Antwort auf diese Frage ist nicht einfach, da auf der Aktionsseite verschiedene Informationen zu diesem Thema zu finden sind.

So heißt es unter Schritt 1:

Aktionsprodukt kaufen

Bis zum 29.02.2016 Elvital Produkte kaufen und Kassenbon aufbewahren.

Im Schritt 2 muss die folgende Frage beantwortet werden:

WELCHES ELVITAL SHAMPOO PASST AM BESTEN ZU IHNEN UND WARUM?*

Unterhalb des „Jetzt-Teilnehmen“-Buttons und in den verlinkten Teilnahmebedingungen steht dann:

ELVITAL erstattet Ihnen den Kaufpreis eines der folgenden Shampoos

Am Ende der Aktionsseite gibt es noch die Kategorie

FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN TEILNAHMEREGELN

und dort lesen wir:

Ist eine Mehrfach-Teilnahme möglich?
Es ist maximal eine Erstattung pro Person und Konto möglich.

Die so vermittelte Botschaft ist nicht ganz konsistent.

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Auf den Kopf gestellt (I): Die Benennung von Tatkomplexen

In vielen Klausuren umfasst der Sachverhalt mehrere getrennte Lebenssachverhalte, die geprüft werden sollen. Dann empfiehlt es sich der Übersichtlichkeit halber, Tatkomplexe zu bilden. Damit aber nicht genug: Die Tatkomplexe müssen noch benannt werden, um kenntlich zu machen, welcher Aspekt des Sachverhalts jeweils geprüft wird.

Per Zufall bin ich auf Jura Online über ein Bild gestolpert, auf dem man die Bildung von Tatkomplexen erkennen kann.

Jura Online

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedreht sieht das Bild dann so aus (sorry für die Neugierde):

Tatkomplex benennen

 

 

 

 

 

 

Sollte man einen Tatkomplex so bezeichnen?

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