Archiv für März 2024

Vorsicht bei vertrauten Streitständen!

Wenn man im Studium einen Streitstand kennenlernt und in einer Examensklausur den „Verdacht“ hat, den Streitstand wiederzuerkennen, ist Vorsicht angezeigt. Denn es kann sein, dass sich die rechtliche Beurteilung der Problematik in der Zwischenzeit verändert hat. Dies soll heute anhand eines Beispiels demonstriert werden.

Es war umstritten, ob es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft um einen Vertrag handelt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Zu dieser Frage hatte der BGH wie folgt entschieden:

Das Widerrufsrecht nach § 355 iVm §§ 312 b I, 312 g I BGB setzt gem. § 312 I BGB einen Verbrauchervertrag (§ 310 III BGB) voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich ist, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrags die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht.

BGH, Urt. v. 22.9.2020 – XI ZR 219/19, juris Rn. 15

Wenn man sich heute in einer Klausur mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft um einen Vertrag handelt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, macht man etwas falsch. Wo liegt das Problem?

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Überschwenken eines Baukrans

Das auf der linken Seite dieses Beitrags abgebildete Gespräch könnte den Einstieg in eine mündliche Prüfung bilden. Es ließe sich die Frage diskutieren, ob man den Ausleger eines Kran über ein fremdes Grundstück schwenken darf. Um sich einer Antwort zu nähern, sollte zunächst darüber nachgedacht werden, ob es eine Vorschrift im BGB gibt, welche die Befugnisse des Eigentümers beschreibt. Insofern ist § 903 BGB einschlägig:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Offen bleibt dann natürlich noch die Frage nach der Reichweite des Eigentums. Wenn man hier die „Dunstkreismethode“ anwendet und sich ein wenig im Umfeld von § 903 BGB orientiert, wird man fündig.

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„Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren!“ – Teil 2

Letzte Woche haben wir uns hier im Blog bereits mit dem Artikel der Bild-Zeitung vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen
“ beschäftigt. In dem Artikel heißt es bezüglich des Zustellungsdatums:

Dieses Datum ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.

Über eine problematische Formulierung haben wir letzte Woche schon nachgedacht. Heute geht es um einen weiteren Aspekt aus dem Zitat.

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„Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren!“ – Teil 1

Das Thema „Mahnbescheid“ scheint die Bild-Zeitung nicht ruhen zu lassen (vgl. schon die Beiträge „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 1 und „DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2). In einem Beitrag vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen
“ wird u.a. erläutert:

Dieses Datum [Zustellungsdatum, M.H.] ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.

Diese Ausführungen werfen – zum Beispiel in einer mündlichen Prüfung – die Frage auf, ob das alles so seine Richtigkeit hat.

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