Archiv für April 2018

Ab in’s Referendariat

Am 02.05.2018 beginnt mein Referendariat in Rheinland-Pfalz am Standort Zweibrücken. Nach allem was man hört, sind die Zeiten dann nicht mehr so schön wie an der Universität und man wird ausreichend mit Arbeit versorgt.

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BGH zum Adblocker: Kreative Umgestaltung des Gesetzestextes in der Pressemitteilung

Mit Urteil vom 19.04.2018 (I ZR 154/16) hat der BGH – laut Pressemitteilung – entschieden, „dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt“ (so die Pressemitteilung, die Gründe liegen noch nicht vor).

Es ist guter Brauch in den Pressemitteilungen des BGH, dass für die Entscheidung wesentliche Normen im Wortlaut mitgeteilt werden. So auch hier. Vergleicht man aber den zitierten Gesetzestext mit dem relevanten Gesetzestext, so erlebt man eine Überraschung.

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argumentum a fortiori oder argumentum a fortiore?

 

 

 

 

 

 

 

Sollten wir in Klausuren/Hausarbeiten/Seminararbeiten und ganz allgemein von einem „argumentum a fortiori“ oder von einem „argumentum a fortiore“ sprechen?

Vorweg: Inhaltlich geht es um einen Erst-Recht-Schluss. Dabei ist zwischen dem Schluss von dem Kleineren auf das Größere (argumentum a minore ad maius) und dem Schluss von dem Größeren auf das Kleinere (argumentum a maiore ad minus) zu differenzieren. Wenn man so argumentiert, macht es erfahrungsgemäß einen guten Eindruck, diese lateinischen Fachbegriffe zu verwenden.

Aber zurück zu unserer eigentlichen Frage: „argumentum a fortiori“ oder „argumentum a fortiore“?

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Ist DStR Pflichtlektüre für Steuerberater?

Der Beck-Verlag wirbt für seine Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ wie folgt:
BGH-Urteil bestätigt:
DStR ist Pflichtlektüre
für Steuerberater.*
 
* BGH, Urteil vom 25.9.2014, IX ZR 199/13,
LG Bonn, Urteil vom 27.5.2008, 15 O 467/07
Solche werbenden Bezugnahmen auf Urteile (und überhaupt Bezugnahmen auf Urteile) sollte man überprüfen. „Werben“ der BGH und das LG Bonn wirklich in dieser Form für die Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ als „Pflichtlektüre“?

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„Subsumtion“ oder „Subsumption“?

In der Korrekturpraxis wird hin und wieder angemerkt, man müsse „Subsumption“ statt „Subsumtion“ schreiben (oder auch umgekehrt). Es gibt also ein Unsicherheitspotential. Deshalb gehe ich hier heute der Frage nach, welche Schreibweise empfehlenswert ist.

Empirisch ist zunächst einmal festzustellen, dass es Autoren gibt, die von „Subsumtion“ und andere, die von „Subsumption“ sprechen:

Bei seiner praktischen Arbeit geht der Jurist von einem konkreten Lebenssachverhalt aus, den er entweder für die Zukunft rechtlich regeln will (zB durch Abschluss eines zweckmäßigen Vertrages) oder bei dem in der Vergangenheit ein Konflikt aufgetreten ist, der rechtlich begründet zu entscheiden ist. Vom Fall ausgehend, macht sich der Jurist daher auf die Suche nach den passenden Normen (Obersätze = Prämissen iS der Subsumption).

(Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 2011, Rn. 169)

Der Begriff der Subsumtion beschreibt den zentralen Arbeitsschritt der juristischen Fallbearbeitung; hier geht es darum, den zu untersuchenden Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob er die Voraussetzungen (Tatbestand) der Rechtsnorm erfüllt.

(Haug, Fallbearbeitung im Staats- und Verwaltungsrecht, 2013, Rn. 52)

Man könnte sich also für beide Schreibweisen auf Autoritäten aus der juristischen Literatur berufen.

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