Archiv für Juni 2017

WhatsApp, das AG Bad Hersfeld und die Folgen …

Der 247 (!) Randnummern umfassende Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017 (F 120/17 EASO) im Rahmen der Anordnung einer gerichtlichen Maßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 Abs. 1 BGB hat im Internet für Furore gesorgt, weil das Gericht sich zur Zulässigkeit der WhatsApp-Nutzung folgendermaßen geäußert hat:

Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.

Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

(Leitsatz Nr. 5)

Ob dies nun dazu führen wird, dass das Gebiet rund um das AG Bad Hersfeld zur Whatsapp-freien Zone wird?

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Einstweiliger Rechtsschutz in der VwGO: Gibt es nur zwei Möglichkeiten?

Hannes Beyerbach schreibt in der JA 2016, 521 (523):

Welcher Antrag statthaft ist, richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers, §§ 88, 122 VwGO. Im einstweiligen Rechtsschutz ist entweder ein Antrag nach §§ 80 a, 80 V VwGO oder ein Antrag nach § 123 VwGO möglich.

Stellen wir uns also mal eine mündliche Prüfung vor. Der Prüfer fragt: Inwiefern kann im Rahmen der VwGO einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden?

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§ 323 I BGB: „Fristsetzung“

Heute soll es um die Frage gehen, wie man bei der Fristsetzung in § 323 I BGB (oder auch in § 281 I 1 BGB) vorgehen sollte. Bettina Rentsch verfährt in Jura 2014, 833 (836 ff) wie folgt:

Wirksame Fristsetzung, § 437 Nr. 2, 323 I BGB […]

Der Rücktrittserklärung muss eine Fristsetzung vorangehen.
[…]
Eine wirksame Fristsetzung könnte […] erfolgt sein.
[…]
Die Nacherfüllungsfrist wurde daher wirksam gesetzt.

Doch wird damit tatsächlich den Anforderungen von § 323 I BGB Rechnung getragen?

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Was ist die stärkere Form? Notarielle Beurkundung oder Öffentliche Beglaubigung?

Heute geht es in der Reihe „Frage und Antwort“ mit einer Frage, die ein Prüfer in der Vorlesung als absolut relevant für die mündliche Prüfung angekündigt hatte. Mich hat sie letztlich nicht getroffen, aber andere kann ja dieses Schicksal ereilen.

Die Frage lautet:

Was ist die stärkere Form? Notarielle Beurkundung oder Öffentliche Beglaubigung?

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Ist für die sofortige Vollziehung eines VA ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich?

Bei Pötters/Werkmeister in Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 2015, S. 161ff finden wir einen „Mustervortrag Öffentliches Recht“. Dabei geht es um einen Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO.

Auf Seite 164 heißt es:

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse des Verwaltungsaktes und individuellen Aussetzungsinteresse letzteres überwiegt. Auch ist der Antrag schon dann begründet, wenn im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGo die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtsfehlerhaft erfolgte.

[Hier wäre das jeweils korrekte Normzitat § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO bzw § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; der Bezug im Gesetz selbst in § 80 III 1 VwGO auf „§ 80 II Nr. 4 VwGO“ ist insofern ungenau; so auch die anderen Bezugnahmen in § 80 VwGO auf die § 80 Abs. 2 VwGO]

Auf Seite 165 wird die Abwägung dann näher konkretisiert:

Im Übrigen richten sich die Erfolgsaussichten des Antrags nach einer Interessenabwägung. Der Antrag ist begründet, wenn das Interesse des V an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Aussetzungsinteresse) das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (Vollziehungsinteresse) überwiegt. Dies richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache […]

Auf Seite 170 folgt dann das Ergebnis der Interessenabwägung:

Ist der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des V.

Die Frage, die wir uns hier jetzt stellen müssen: Kann man bei voraussichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gewissermaßen „automatisch“ das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen lassen?

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