Archiv für Oktober 2018

Essentialia negotii beim Kaufvertrag

Betrachten wir heute folgenden Beispielsfall. Er sieht ziemlich modern aus, schließlich kommen darin Facebook, WhatsApp und Emoticons vor:

A inseriert in der lokalen Facebook-Gruppe „Kleinanzeigen X-Stadt“ seinen privat genutzten Pkw zum Verkauf. Daraufhin meldet sich B, und ein Besichtigungstermin wird vereinbart. Nach der Probefahrt ist sich B noch unsicher und bittet um Bedenkzeit bis zum nächsten Tag. Wie besprochen meldet er sich bei A per WhatsApp und schickt ihm die Zeichen eines Autos sowie drei hochgereckter Daumen. A antwortet mit klatschenden Hände, anstoßenden Sektgläsern und einer Konfetti sprühenden Tröte (sog. Party Popper). Ist zwischen A und B ein Kaufvertrag über den Pkw des A zustande gekommen?

(Freyler, JA 2018, 732, 733)

In der Lösung heißt es dann:

Ein Vertrag über den Kauf des Pkw ist – ganz ohne die Verwendung von Worten – zustande gekommen.

(JA 2018, 732, 734)

Doch kann man bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts tatsächlich von einem wirksamen Kaufvertrag ausgehen?

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Analog / Entsprechend: Synonyme – ja oder nein?

Heute geht es um die Unterscheidung von „analog“ und „entsprechend“. Zur Einstimmung zunächst ein paar Beispiele:

Auch was die Verteidigung von Individualrechtsgütern gegen Angriffe von Tieren anbelangt, ist unbestritten, dass hierfür ein Notwehrrecht iSd § 32 nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Tier von einem Menschen als Angriffsmittel instrumentalisiert wurde; für die Abwehr von Tiergefahren gilt lediglich § 228 BGB, der gem. § 90 a S. 3 BGB (analog) anzuwenden ist.

(Julius-Vincent Ritz, JuS 2018, 333)

Grundsätzlich findet auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Verweisungsnorm des § 46 Abs. 2 die Bestimmung des § 274 ZPO entsprechende Anwendung.

(GMP/Germelmann/Künzl ArbGG § 47 Rn. 2)

Die Erwägung greift auch in Fällen der analogen Anwendung des § 670. In entsprechender Anwendung des § 257 richtet sich der Anspruch auf eine Freistellung von der Verbindlichkeit und erfasst damit Fälle, in denen noch keine Zahlung geleistet worden ist und daher genau genommen noch kein Vermögensopfer vorliegt.

(Fischels/Kies, JuS 2018, 155, 158)

Neben der Anwendung für das Eigentum entsprechend dem Wortlaut finden der Beseitigungs und der Unterlassungsanspruch nach § 1004 auch auf andere absolute Rechte Anwendung, teils entsprechend kraft gesetzlicher Verweisung, teils analog infolge vorhandener planwidriger Regelungslücken.

(Ritter, Sachenrecht I, 2013, Rn. 99)

Kann man also „analog“ und „entsprechend“ unterschiedslos verwenden oder sollte man einen Unterschied zwischen einer entsprechenden und einer analogen Anwendung annehmen?

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Kostenaufhebung vs Kostenquotelung

Heute soll es um den Unterschied zwischen der Kostenaufhebung und der hälftigen Kostenauferlegung (Kostenquotelung) gehen. Dabei wollen wir uns die Konstellation anschauen, dass bloß eine Partei anwaltlich vertreten ist. Betrachten wir dazu folgendes Zitat:

Die auch mögliche, rechnerisch und sachlich grundsätzlich richtige Tenorierung, den Parteien die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte aufzuerlegen, addiert hingegen sämtliche Kosten – einschließlich der außergerichtlichen – und teilt diese dann gleichmäßig unter den Parteien auf. Unterschiede zur gegenseitigen Kostenaufhebung kommen namentlich dann in Betracht, wenn z.B. eine der Parteien anwaltlich nicht vertreten ist. In diesem Fall werden die Anwaltskosten der einen anwaltlich nicht vertretenen Partei zwischen den beiden Parteien geteilt. Bei der gegenseitigen Kostenaufhebung hingegen würde die anwaltlich vertretene Partei ihre gesamten Anwaltskosten alleine zu tragen haben. Dies ist im Einzelfall auch sachgerecht, um die andere Partei nicht für ihre sparsame Prozessführung zu bestrafen (…).

(Markus van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 7. Aufl. 2017, Rn. 122)

Der Autor ist also der Auffassung, dass in der beschriebenen Konstellation (nur eine Partei ist anwaltlich vertreten) eine Kostenaufhebung sachgerechter als eine Kostenquotelung ist. Zur Begründung führt er an, dass nur so erreicht werden könne, dass die andere Partei nicht für ihre sparsame Prozessführung bestraft werde.

In einer Klausur sollten wir uns dieser Fragestellung ausführlicher widmen.

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