Essentialia negotii beim Kaufvertrag

Betrachten wir heute folgenden Beispielsfall. Er sieht ziemlich modern aus, schließlich kommen darin Facebook, WhatsApp und Emoticons vor:

A inseriert in der lokalen Facebook-Gruppe „Kleinanzeigen X-Stadt“ seinen privat genutzten Pkw zum Verkauf. Daraufhin meldet sich B, und ein Besichtigungstermin wird vereinbart. Nach der Probefahrt ist sich B noch unsicher und bittet um Bedenkzeit bis zum nächsten Tag. Wie besprochen meldet er sich bei A per WhatsApp und schickt ihm die Zeichen eines Autos sowie drei hochgereckter Daumen. A antwortet mit klatschenden Hände, anstoßenden Sektgläsern und einer Konfetti sprühenden Tröte (sog. Party Popper). Ist zwischen A und B ein Kaufvertrag über den Pkw des A zustande gekommen?

(Freyler, JA 2018, 732, 733)

In der Lösung heißt es dann:

Ein Vertrag über den Kauf des Pkw ist – ganz ohne die Verwendung von Worten – zustande gekommen.

(JA 2018, 732, 734)

Doch kann man bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts tatsächlich von einem wirksamen Kaufvertrag ausgehen?

Das Zustandekommen des Kaufvertrags scheitert nicht daran, dass A und B sich mit Emoticons verständigen. Emoticons haben ihre eigene Semantik und sind damit ein wirksames Mittel der Kommunikation. Das Problem liegt mE an einer anderen Stelle. Es stellt sich nämlich die Frage, ob A und B sich – wie dies für einen Vertragsschluss erforderlich ist – über alle essentialia negotii geeinigt haben.

Der Inhalt der Leistungspflichten ergibt sich somit, zumindest im Hinblick auf die Primärpflichten, unmittelbar aus der Einigung, denn diese muss die sog. „essentialia negotii“ enthalten, also die beiden Vertragsparteien, die Leistung sowie die Gegenleistung.

(Joussen, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 2008, Rn. 135)

In unserem Sachverhalt fehlt es an einer Information hinsichtlich des Kaufpreises, also der Gegenleistung. Damit haben sich A und B – zumindest laut Sachverhalt – nicht bezüglich aller essentialia negotii geeinigt.

Jetzt könnte man zwar einwenden:

Freilich muss der Kaufvertrag Ware und Preis nicht unmittelbar selbst bestimmen, sondern kann dies nach §§ 315, 317 auch einem Vertragspartner oder gar einem Dritten überlassen.

(Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2008, Rn. 2040)

Dann bedürfte es allerdings einer dahingehenden Einigung, die sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt.

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