Archiv für Dezember 2016

Zu Weihnachten

Heute ist der 23.12.2016, also ein Tag vor Heiligabend. Wir wollen nicht hoffen, dass bei irgendjemandem für den morgigen Heiligen Abend eine Zustellung ansteht. Denn diesbezüglich gibt es leider schlechte Nachrichten vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof besteht „kein offizieller Grundsatz, der eine Zustellung behördlicher Schreiben vor Weihnachten verbieten würde“. Die entsprechenden Erwägungen des Gerichts zu einer möglichen Zustellung an Heiligabend lauten:

Selbst wenn ihr dieser [Widerspruchsbescheid, M.H.] jedoch bereits an diesem Tag zugestellt worden wäre, läge darin kein Verstoß gegen § 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwZG, da es sich bei Heiligabend nicht um einen gesetzlichen Feiertag i.S.d. Art. 1 Abs. 1 FTG, sondern nur um einen sog. „Stillen Tag“ handelt, an dem ab 14:00 Uhr Unterhaltungsveranstaltungen grundsätzlich untersagt sind (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FTG). Mag dieser heutzutage auch vielerorts dienstfrei sein, handelt es sich dabei gleichwohl um einen Werktag (BAG, U.v. 30.5.1984 – 4 AZR 512/81 – juris Rn. 28). Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Klägerin durch die Zustellung an Heiligabend in ihrem Recht auf freie Religionsausübung bzw. in ihren religiösen Befindlichkeiten hätte beeinträchtigt werden können, zumal sie nach ihren eigenen Angaben nur davon Kenntnis hatte, dass an diesem Tag ein Bescheid des Beklagten hätte zugestellt werden sollen, nicht aber von dessen Inhalt. Soweit sie damit eine Störung des sog. „Weihnachtsfriedens“ rügen sollte, besteht auch kein offizieller Grundsatz, der eine Zustellung behördlicher Schreiben vor Weihnachten verbieten würde (LG Dessau-Roßlau, B.v. 17.3.2011 – 1 T 19/11 – juris Rn. 14).

(Beschluss vom 13. September 2016, 3 ZB 16.1458, Rn. 16)

Gute Nachrichten zu Weihnachten gibt es hingegen von www.klartext-jura.de:

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Jura lernen mit Thomas Tuchel: Die kurze Freiheitsstrafe

Am 17.12.2016 wurde Marco Reus im Bundesliga-Spiel gegen Hoffenheim in der 41. Minute des Platzes verwiesen.

Beim Abgang in die Kabine soll er aus Ärger darüber gegen eine Plexiglas-Scheibe im Kabinengang der Sinsheimer Arena getreten haben. Aber das wäre ein anderes Thema (§ 303 Abs. 1 StGB?), das hier und heute nicht weiter verfolgt werden soll.

Nach nahezu übereinstimmender Meinung wurde Marco Reus zu Unrecht des Platzes verwiesen, was seinen Ärger erklären mag (das wäre aber kein Rechtfertigungsgrund für eine Sachbeschädigung). Der Platzverweis ließ Thomas Tuchel nicht ruhen. Er griff drei Tage später in einer Pressekonferenz das Thema wie folgt auf:

Es fühlt sich schon so ein bisschen an als, – ja – keine Ahnung, als würdest Du beim Ladendiebstahl erwischt vom Kaufhausdetektiv, und in der Kamera stellt sich raus, du hast gar nichts geklaut, da gehst Du trotzdem ne Woche in den Bau, weil – ja – der Detektiv hat gedacht er hat´s gesehen und dann ist das halt so. Und wenn man sich das mal vorstellt, wie absurd das ist, so fühlen wir uns gerade.

(00:27 – 00:45)

Das führt nun zu der Frage, ob es eine einwöchige Freiheitsstrafe geben darf.

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„Glühweintassendiebstahl“ auf dem Weihnachtsmarkt

Die Bild-Zeitung beschäftigt sich immer wieder mit rechtlichen Fragen. Gerade wurde dort der Frage nachgegangen, ob man den Glühweinbecher auf dem Weihnachtsmarkt behalten werden darf oder ob man ihn nach dem Trinken des Glühweins zurückgeben muss. Dazu hat die Bild-Zeitung den Rechtsanwalt Dr. Otto Bretzinger als Rechtsexperten befragt. Dieser erläutert:

Das Pfand ist nicht mit dem Kaufpreis gleichzusetzen. Rein rechtlich gesehen hat der Kunde nur den Glühwein gekauft, die Tasse gehört weiterhin dem Wirt. Das Pfand dient lediglich dazu, dass der Becher unbeschadet den Weg zurückfindet. Wer den Becher einfach einsteckt, begeht eigentlich eine Straftat, nämlich Diebstahl.

Begeht derjenige, der eine Glühweintasse unter den gegebenen Umständen mit nach Hause nimmt, tatsächlich einen Diebstahl im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB? Weiterlesen

tempora muntandur?

Heute mal wieder eine kleine Orthographie-Übung nach dem Motto „Finde die Fehler“. In BeckRS 2015, 17298 lesen wir den folgenden Titel für eine Gerichtsentscheidung:

BGH: Keine Absicht der rechtswidrigen Zeugnung des Freiers aufrgund Rückzahlungszahlungsanspruchs des Entgelts gegenüber Prostutuierten – tempora muntandur ?

Diese Überschrift zum Beschluss des BGH (vom 21.07.2015 mit dem Aktenzeichen 3 StR 104/15) steckt voller Rätsel, die sich aber wie folgt auflösen lassen.

Um wie viele Tippfehler handelt es sich in dem Zitat?

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„Strafporto“ – tempi passati?

Führich, Wirtschaftsprivatrecht, 2014, S. 65 schreibt:

c) Zugangshindernisse

[…]

Beispiel: Einen unterfrankierten Brief braucht der Empfänger wegen des Strafportos nicht anzunehmen.

Noack/Uhlig, JA 2012, 740 (744) formulieren:

Der Erklärungsempfänger ist bspw. zur Verweigerung berechtigt, wenn er Strafporto zahlen oder sich beleidigenden Äußerungen aussetzen müsste.

In der Sache ist die Feststellung sicher richtig. Doch ist „Strafporto“ die korrekte Terminologie?

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