Archiv für Juli 2016

Summertime and the livin‘ is easy

Man könnte zwar auch aus der Ferne bloggen, aber man könnte auch eine Pause machen. Im Sinne der Überschrift habe ich mich für die zweite Alternative entschieden.
Sommerblumen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vgl. zum Streit über das „and“ im Songtext „Summertime (song)“ bei wikipedia :-).

Und hier ist der Song zum Anhören: Ella Fitzgerald – Summertime (1968)

Zugewinnausgleich: So erklärt das die Bild-Zeitung

Zugewinnausgleich

Zugegeben: Es ist nicht einfach, komplizierte juristische Sachverhalte verständlich darzustellen. Insofern verdienen diejenigen Lob, die es versuchen, dies aber nur, wenn dadurch nicht Missverständnisse entstehen.

Die Bild-Zeitung stellt sich immer wieder dieser Herausforderung, so auch im Zusammenhang mit der Berichterstattung (Stand: 15.07.2016 – 15:18 Uhr) über eine mögliche Scheidung im Hause Mirja und Sky du Mont. Dort werden die Leserinnen und Leser zum Zugewinnausgleich wie folgt informiert:

 

Wie errechne ich einen Zugewinnausgleich?

Der Gesetzgeber bestimmt, dass derjenige, der den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, an den anderen einen Zugewinnausgleich zahlen muss.

Ein Beispiel:

Gatte A bringt 10 000 Euro mit in die Ehe, zum Zeitpunkt der Scheidung hat er 25 000 Euro erwirtschaftet. Gatte B hatte zu Beginn der Ehe 5000 und am Ende der Ehe 6000 Euro. Der Zugewinn von Gatte A beträgt somit 15 000 Euro, der von B 1000 Euro.

Der ergibt sich aus dem Überschuss an Zugewinn: 15 000 Euro – 1 000 Euro = 14 000 Euro. Gatte B kann von Gatte A die Hälfte dieses Überschusses von 14 000 Euro als Ausgleich verlangen, also 7000 Euro. 

Darf man das Prinzip des Zugewinnausgleichs auf diese Art und Weise vereinfacht darstellen?

„Anneres Blog“: Rechtsansichten – Gedanken eines Rechtsreferendars

Heute beginnt eine neue Serie: „Online-Empfehlungen“. In regelmäßigen Abständen stelle ich dabei andere Online-Angebote aus der juristischen Welt vor, die uns interessieren könnten. Gut saarländisch folge ich dabei dem Motto „emol ebbes anneres“.

Den Anfang macht der Blog „Rechtsansichten – Gedanken eines Rechtsreferendars“ von Sébastien Bollmann.

Rechtsansichten
Weiterlesen

Wie viele deutsche Gesetze gibt es?

In der JuS 2016 schreibt Ulrich Karpen in dem lesenswerten Beitrag „Rechtssetzungslehre“ auf Seite 579:

Hektische Gesetzgebung vermindert die Qualität der Normen. Nun gibt es gewiss gute Gründe für das Tun des „motorisierten Normsetzers“: erweiterte Staatstätigkeit im Sozial- und Interventionsstaat, technische Entwicklung, Globalisierung, Verrechtlichung und Normenhunger von Verwaltung und Justiz. Der Normenzuwachs ist gewaltig. In Deutschland gelten 1681 Bundesgesetze und 2711 Bundesrechtsverordnungen.11

In der Belegfußnote 11 steht dann:

Die Zeit v. 8.5.2014, 13

Der zitierte Zeit-Artikel „Alles gut geregelt“ von David Hugendick und Ulrich Stock ist online verfügbar. Dort heißt es zum hier einschlägigen Thema:

In Deutschland gelten 1.681 Bundesgesetze und ein Vielfaches an Landesgesetzen. Hinzu kommen 2.711 Bundesverordnungen und ein Vielfaches an Landesverordnungen.

Da der Gesetzgeber von 2014 bis 2016 ja nicht untätig war, fragt man sich, ob ein Beleg aus dem Jahre 2014 für das Jahr 2016 überhaupt aussagekräftig sein kann. Aber wie könnte man kunstgerecht die Zahl der Gesetze ermitteln?

Weiterlesen

Urheberrechtsschutz für Klausuren?

SolmeckeWenn man eine Zeit lang mit juristischen Texten gelernt hat, ist es eine schöne Abwechslung, einmal entspannt Bilder sprechen zu lassen. So ging mir das, als ich die Frage klären wollte, ob Klausuren urheberrechtlich geschützt sind. Denn zu diesem Thema gibt es bei YouTube ein Video der Kanzlei WBS (daraus auch das Bild).

Das Gespräch zwischen Rechtsanwalt Solmecke und Rechtsanwalt Bohlen kreist, so teilen uns die Gesprächspartner mit, um eine Entscheidung des OLG Köln. Es ging in dem Fall um die nicht-genehmigte Verwendung universitärer Multiple Choice-Klausuren aus einem Medizinerpraktikum in Chemie durch ein nicht-universitäres Repetitorium.

Solmecke:

Dazu haben wir auch einen Fall gefunden, sogar vom Oberlandesgericht Köln, und da ging es um Multiple Choice-Fragen.

(1:38 – 1:44)

Bohlen:

Und da hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung, ich glaube schon aus dem Jahr 1999, aber die gilt immer noch, hat dann gesagt, schon die Zusammenstellung der Aufgaben und auch die Zusammenstellung der Antworten einschließlich des Erfindens der falschen Antworten stellt eine hinreichend schöpferische geistige Leistung dar und macht die Sache urheberrechtsfähig, und deshalb hätte die Universität, die die Klausuren zur Verfügung gestellt hat, gefragt werden müssen, und das ist eben nicht passiert und deshalb hat das Repetitorium einen auf´n Deckel bekommen.

(2:34 – 2:57)

Weiterlesen