Archiv für Juni 2020

Zum Bezugspunkt des Vertretenmüssens im Rahmen von §§ 280 I, III, 281 BGB

Tobias von Bressensdorf stellt in der Zeitschrift „Jura“ (2016, 535 ff.) einen Fall vor, in dem es um einen Pferdekauf zwischen K und der D-GmbH und damit verbundene Folgen in Gestalt einer Operation geht. In der Fall-Lösung wird ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 433, 434 I 1, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB wie folgt geprüft (S. 538):

K könnte einen Anspruch auf Ersatz der Operationskosten
aus §§ 433, 434 I 1, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB gegen die
D-GmbH haben.

Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB

[…]

Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 433 I 2, 434 I BGB

[…]

Fristsetzung nach § 281 I 1 BGB

[…]

Vertretenmüssen

Gemäß § 280 I 2 BGB ist zu vermuten, dass die D-GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Umstände, aufgrund derer sich die D-GmbH exkulpieren könnte, liegen nicht vor.

Es gibt eine Stelle, an der eine differenziertere Betrachtungsweise notwendig wäre.

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Ist eine Analogie im Strafrecht verboten?

Heute setze ich die „Frage und Antwort“-Reihe folgender Frage fort:

Ist die Analogie im Strafrecht verboten?

Es handelt sich auf den ersten Blick um eine einfache Frage, die aber – wie so viele juristische Antworten – differenziert betrachtet werden muss.

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Leih mich!

Vor ein paar Wochen habe ich diesen Anhänger gesehen. Wenn man ihn betrachtet, könnte sich ein juristischer Reflex einstellen.

 

 

 

 

 

 

 

Welcher?

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Widerruf begründen? Eine Pflicht?

Heute soll es mal wieder um eine „Jura im Alltag“-Geschichte gehen. Ich habe online etwas bestellt und bin dann doch zu dem Entschluss gekommen, dass ich das Produkt nicht brauche. Und das ist im Internet ja ganz praktisch, man kann häufig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Um die Möglichkeit des Widerrufs nutzen zu können, sollte ich – so der Online-Shop – folgendes Formular ausfüllen.

Auf den ersten Blick erscheint das als ganz praktisch, weil mir so das Formulieren einer Widerrufserklärung erspart bleibt. Als Rücksendegrund konnte ich zwischen vielen verschiedenen Gründen wählen, wie beispielsweise Nichtgefallen des Artikels, Defekt des Artikels etc. Es handelt sich bei dem Feld „Rücksendegrund“ allerdings um ein Pflichtfeld – wenn ich keinen Rücksendegrund auswähle, kann ich das Formular nicht weiter bearbeiten.

(Ich habe es versucht, deshalb ist das Feld „Rücksendegrund“ im obigen Screenshop rot umrandet und mit einem roten Kreuz versehen.)

Doch muss ein Widerruf überhaupt begründet werden?

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