Archiv für September 2023

Juristisches um den „Naturwald“ Kahler Berg (Bielefeld)

Als ich vor einiger Zeit im „Naturwald“ Kahler Berg (Bielefeld) spazieren gegangen bin, fiel mein Blick auf nebenstehendes Schild. Darauf steht:

Diese Waldparzelle, mit einer Fläche von 25,4 ha, wurde von der städischen Forstverwaltung aus der Bewirtschaftung genommen und im Wesentlichen der natürlichen Entwicklung (Sukzession) überlassen, d.h. keinen forstlichen Nutzungen und Eingriffen ausgesetzt. Eine Ausnahme stellt jedoch die Verkehrssicherungspflicht am Rand dar, die in einem Naherholungsgebiet unumgänlich ist. So kann nach langer Zeit eine neue Urwaldwildnis mit all ihren ökologischen Reizen entstehen.

Hier ist ein juristischer Beitrag zu der Entstehung dieses Textes unverkennbar. Die Stichworte „Wald“ und „Verkehrssicherungspflicht“ haben mich an meine Examensvorbereitung erinnert. Denn seinerzeit hatte ich mich mit einem Fall zu beschäftigen, der vom LG Saarbrücken über das OLG Saarbrücken bis zum BGH gegangen ist (Urt. v. 02.10.2012, VI ZR 311/11). Es ging um die Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

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Anfechtungsgrund und Anfechtungsfrist: In welcher Reihenfolge ansprechen?

Über die Reihenfolge einzelner Prüfungsschritte im Gutachten kann man häufig streiten. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Einhaltung einer bestimmten Prüfungsreihenfolge nahezu zwingend ist. Manchmal bietet sich eine bestimmte Prüfungsreihenfolge aber auch an, um Inzidentprüfungen zu vermeiden. Obwohl Inzidentprüfungen logisch korrekt sein können, führen sie wegen der Verschachtelung doch zu Unübersichtlichkeit und sind nicht leserfreundlich. Ein Beispiel aus der Prüfung einer Anfechtung soll die Konstellation verdeutlichen. Gibt es hier einen Prüfungspunkt, den man sinnvollerweise vor einem anderen Prüfungspunkt klären sollte?

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„Verzicht auf die Erbschaft“ nach dem Tod des Erblassers?

Die Bild-Zeitung berichtet über den Heinze-Erbstreit. Auf Einzelheiten der kontroversen Familiendebatte soll es hier nicht ankommen, sondern nur auf einen erbrechtlich relevanten Punkt. Es heißt in dem Bericht:

Marijke Heinze wollte ihren Söhnen im Falle ihres Ablebens die Erbschaftssteuer ersparen. Deshalb verzichtete sie nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe (Immobilien im Wert von rund einer Million Euro, ein Seegrundstück in Brandenburg und zwei kleinere Eigentumswohnungen bei Freiburg) und überschrieb alles in einer Erbengemeinschaft auf ihre Jungs. Sie ließ sich lediglich den Nießbrauch eintragen.

Wir können dieses Zitat nun aufgreifen, um einen Aspekt in juristischer Hinsicht zu präzisieren. Was ist damit gemeint, dass Marijke Heinze nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe „verzichtete“?

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„Üringer“ auf der Schueberfouer: Europarecht in der Praxis

Heute geht es weiter in der Reihe „Jura im Alltag“. Als ich kürzlich in Luxemburg auf der Schueberfouer war, ist mir ein Stand ins Auge gefallen, der mit „Frites und Üringer“ betitelt war. Da stellt man sich natürlich die Frage, was mit „Üringer“ gemeint ist.

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